Im entschiedenen Fall wollte eine Steuerzahlerin die Aufwendungen, die durch ihre Behinderung veranlasst und zu einem behindertengerechten Umbau der Dusche erforderlich waren, steuerlich geltend machen. Für den Umbau mussten die vorhandene Dusche herausgerissen, neue Fliesen angebracht sowie eine neue Kabinentür und neue Armaturen angeschafft werden. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Kosten als außergewöhnliche Belastung, die konkret für die behindertengerechte Ausstattung notwendig waren. Das seien nur die Kosten für die rollstuhlbefahrbare Dusche einschließlich der erforderlichen Anschlussteile und Fliesen zur Auskleidung des Duschelements. Allerdings waren durch den Ausbau der Duschwanne auch andere Teile der Innenwände des Raumes neu zu fliesen. Auch die nicht mehr passende alte Kabinentür sowie die Armaturen mussten ersetzt werden. Diese Kosten wollte das Finanzamt ursprünglich nicht berücksichtigen.
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Im Falle eines behinderten- oder krankheitsbezogenen Umbaus sind die Gesamtkosten dieser Maßnahme als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Eine Aufteilung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandsposten, wie vom Finanzamt vorgenommen, ist nicht erforderlich. Dies werde auch dadurch deutlich, dass ohne die Behinderung der Klägerin die Dusche überhaupt nicht umgebaut worden wäre.