Im entschiedenen Fall hatte der private Verkäufer eines sieben Jahre alten Wohnhauses in einem Exposé und bei den Kaufverhandlungen angegeben, dass das Haus eine Wohnfläche von rund 200 qm habe. Er überreichte dem Käufer einen entsprechenden Grundriss. Nach dem Kauf ermittelte ein vom Käufer beauftragter Architekt eine Wohnfläche von lediglich 172 qm. Der Käufer verklagte daraufhin den Verkäufer, von dem gezahlten Kaufpreis von 550.000 Euro einen Teilbetrag von rund 66.000 zurückzuzahlen. Damit kam er jedoch nicht durch.
Laut der Entscheidung muss der Verkäufer eines Hauses nicht ohne weiteres für seine Angaben zur Wohnfläche und zu anderen Eigenschaften des Hauses einstehen. Vielmehr seien Vereinbarungen zur Beschaffenheit eines Hauses nur rechtsverbindlich, wenn sie in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen werden. Die notarielle Beurkundung eines Grundstückskaufes diene dazu, die Kaufbeteiligten vor übereilten Vereinbarungen zu schützen und sie rechtlich zu beraten. Dem würde es widersprechen, wenn der Verkäufer in jedem Fall auch für Aussagen haften müsste, die nicht in den Kaufvertrag eingeflossen sind. Dafür hafte er nur, wenn er wider besseres Wissen falsche Angaben gemacht hat. Im entschiedenen Fall ging er jedoch selbst davon aus, dass der dem Käufer ausgehändigte Grundriss eine zutreffende Wohnfläche angab.