Demnach wird die Einkünfteerzielungsabsicht, die der Gesetzgeber wünscht, zwar auch bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Ferienwohnungen im Ausland vermutet. Hierzu müsse die Ferienwohnung aber ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür zumindest bereitgehalten werden.
In dem entschiedenen Fall hatte die Wohnungseigentümerin und Klägerin die Wohnung längere Zeit weder selbst bewohnt noch vermietet, also leerstehen lassen. In diesen Fällen muss das Finanzamt mittels einer Prognoserechnung schätzen, ob in einem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum von 30 Jahren ein Einnahmeüberschuss zu erwarten sei. Diese Schätzung fiel negativ aus. Die Anerkennung der laufenden Kosten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung musste daher versagt werden.