Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 2015 (Az.: II R 9/14). In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Verkäufer auf dem Grundstück bereits einen Rohbau errichtet. Spätere Ausbaumaßnahmen hatte der Erwerber bei Dritten in Auftrag gegeben. Die Aufwendungen hierfür sind laut BFH nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dabei ging er davon aus, dass die beauftragten Unternehmen für den Ausbau beim Abschluss des Grundstückkaufvertrags nicht zur Verkäuferseite gehörten, die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem Festpreis angeboten wurden. Daher könnten die Aufwendungen nicht die Bemessungsgrundlage und die daraus errechnete Grunderwerbsteuer erhöhen.
Erhöhung der Grunderwerbsteuer durch Bauleistungen
Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 2015 (Az.: II R 9/14). In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Verkäufer auf dem Grundstück bereits einen Rohbau errichtet. Spätere Ausbaumaßnahmen hatte der Erwerber bei Dritten in Auftrag gegeben. Die Aufwendungen hierfür sind laut BFH nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dabei ging er davon aus, dass die beauftragten Unternehmen für den Ausbau beim Abschluss des Grundstückkaufvertrags nicht zur Verkäuferseite gehörten, die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem Festpreis angeboten wurden. Daher könnten die Aufwendungen nicht die Bemessungsgrundlage und die daraus errechnete Grunderwerbsteuer erhöhen.