Eine solche Verknüpfung des Kaufs eines Grundstücks und von Bauleistungen liegt beispielsweise vor, wenn man bei einem Bauträger den Bau eines Hauses in Auftrag gibt und der Bauträger gleichzeitig auch das Grundstück besorgt. Besteht so ein objektiver sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kauf eines Grundstücks und dem Abschluss von Verträgen über zukünftige Bauleistungen, spricht man von einem einheitlichem Vertragswerk. Finanzämter und der Bundesfinanzhof (BFH) ziehen aus dieser Verbindung die Konsequenz, dass die Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtbetrag (Grund und Bauleistungen) zu erheben ist. Die Bauleistungen sind jedoch auch mit der Umsatzsteuer behaftet, worin das Niedersächsische Finanzgericht die doppelte steuerliche Belastung sieht.
Zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage wurde die Revision an den BFH zugelassen. Dabei regte das Finanzgericht an, die Rechtssache dem Großen Senat des BFH vorzulegen und nicht einem der Einzelsenate, damit eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung sichergestellt ist (AZ des BFH: II R 22/13). Dies solle schon im Hinblick darauf geschehen, dass der zuständige II. Senat des BFH mit seiner ständigen Rechtsprechung im Gegensatz zum V. Senat steht, der über Umsatzsteuerfälle richtet.