So ist es jetzt einfacher, den Verteilungsschlüssel für die Betriebs- und Verwaltungskosten der Wohnanlage zu verändern und abweichend von den Eigentumsverhältnissen zu gestalten. Hierzu bedarf es in einer Abstimmung der Eigentümer keiner Einstimmigkeit mehr, sondern nur noch einer einfachen Mehrheit.
Auswirkungen könnte dies beispielsweise auf die Kosten für den Betrieb eines Personenaufzugs oder für die Reinigung des Treppenhauses haben. Denn nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom November 2006 müssen diese von allen Miteigentümern der Wohnanlage getragen werden, da sie das Gemeinschaftseigentum betreffen. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise ein Wohnungseigentümer aufgrund der Lage seiner Wohnung im Erdgeschoss solche Gemeinschaftseinrichtungen im Haus nicht oder nur höchst selten nutzt.
Nach der neuen Rechtslage kann jedoch der betroffene Wohnungsinhaber künftig von Kosten für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen freigestellt werden, wenn mehr als 50 Prozent der Eigentümer der Wohnanlage dem zustimmen. Einen Rechtsanspruch darauf, dass die Gemeinschaft der Wohneigentümer einen einzelnen Wohnungsinhaber auf dessen Wunsch hin von bestimmten Kosten freistellt, hat dieser aber auch weiterhin nicht.