Die Mieter hatten im entschiedenen Fall auf das Kündigungsschreiben sofort reagiert und dem Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass sie eine Ersatzwohnung suchen wollten. Sie baten um ein Gespräch, da sie befürchteten, bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten keine neue Wohnung zu finden. Sie wollten daher mit dem Vermieter einen Auszugstermin vereinbaren, der etwas später lag. Trotzdem reichte der Vermieter sofort eine Räumungsklage beim Amtsgericht ein, da er seinen Mietern bloße Verzögerungstaktik unterstellte. Als die Mieter rund zwei Monate später eine Immobilie gekauft hatten, war der Vermieter doch noch zu einer einvernehmlichen Lösung bereit und erklärte den Prozess für erledigt. Das Amtsgericht entschied, dass die bereits entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten vom Vermieter zu tragen seien. Das Landgericht Heidelberg wies die dagegen eingelegte Beschwerde des Vermieters zurück.
Der Vermieter hätte nicht sofort klagen dürfen, sondern zunächst auf den Gesprächswunsch der Mieter eingehen müssen, begründete das Landgericht die Entscheidung. Da die Mieter die Kündigung grundsätzlich akzeptierten und sich kooperativ zeigten, lag eine einvernehmliche Lösung nahe. Die mit der eingereichten Klage verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten hätten daher vermieden werden können. Im Übrigen hätten die Mieter auch vor Gericht eine Verlängerung der Mietzeit bis zum benötigten Auszugstermin durchsetzen können, da sie sich rasch um eine Ersatzwohnung bemüht hatten und zeitnah in die inzwischen gekaufte Immobilie einziehen konnten.