Im entschiedenen Fall hatte eine Gemeinde ein Grundstück an einen Investor verkauft, der darauf eine Wohnanlage mit seniorengerechten Wohnungen und für betreutes Wohnen errichten wollte. Im notariellen Kaufvertrag hatte sich die Gemeinde verpflichtet, den bestehenden Bebauungsplan entsprechend zu ändern. Der Kaufpreis sollte erst bezahlt werden, wenn dies der Fall war. Da der Bebauungsplan mehr als zwei Jahre nach Vertragsabschluss noch nicht geändert war, trat die Käuferin vom Vertrag zurück. Kurze Zeit später kam aber der geänderte Plan zustande. Die Gemeinde bestand darauf, den Vertrag einzuhalten, und klagte den vereinbarten Kaufpreis ein.
Damit kam sie zunächst in zwei Instanzen nicht durch. Das Oberlandesgericht Oldenburg sah den Kaufvertrag als unwirksam an, da sich eine Gemeinde nicht verpflichten dürfe, einen bestimmten Bebauungsplan zu erlassen. Der Bundesgerichtshof hob jedoch das Urteil auf. Er legte den Vertrag so aus, dass der Kauf erst wirksam werden sollte, wenn der erforderliche Bebauungsplan zustande gekommen war. Zu einem solchen bedingten Verkauf sei auch eine Gemeinde berechtigt, obwohl damit ein „indirekter Zwang“ verbunden sei, einen entsprechenden Bebauungsplan herbeizuführen. Allerdings dürfe sich der Käufer vom Vertrag lösen, wenn ein weiteres Zuwarten unzumutbar geworden ist. Dabei komme es neben der verstrichenen Zeitdauer auch auf die Hintergründe an, die zur Verzögerung führten. Da diese im entschiedenen Fall noch nicht geklärt waren, verwies der Bundesgerichtshof den Fall an das Oberlandesgericht zurück.