Geklagt hatte der Eigentümer eines Reihenhauses in Nordrhein-Westfalen, dessen Grundstück an eine öffentliche Grünanlage angrenzte. Dort standen in einem Grenzabstand von neun beziehungsweise zehn Metern zwei 25 Meter hohe Eschen, die den Garten des Reihenhausgrundstücks über neun Monate im Jahr vollständig und ansonsten teilweise beschatteten. Deshalb verlangte der Eigentümer von der Stadt, dass sie die beiden Bäume beseitige. Damit kam er jedoch vor Gericht nicht durch.
Laut dem Urteil kommt es entscheidend darauf an, ob der im jeweiligen Landesgesetz geregelte Grenzabstand eingehalten ist. Da nach dem Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen ein Abstand von vier Metern ausreichend ist, war dies im entschiedenen Fall gegeben. Der Eigentümer könne dann ein Fällen der Bäume nur ganz ausnahmsweise verlangen, wenn er „ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen“ ausgesetzt ist, so der Bundesgerichtshof. Dazu müsste aber sein Grundstück das ganze Jahr über im Schatten liegen. Außerdem sei im entschiedenen Streitfall zu berücksichtigen, dass öffentliche Grünanlagen als Naherholungsräume dienen, die eine bessere Luft schaffen und Tieren in hohen Bäumen einen Rückzugsort bieten.