Persönliche Dienste im Rahmen der Pflege und Betreuung wie die Hand- und Fußpflege können zu den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Das gleiche gilt für Arbeiten, die zum Bereich eines Haushalts gehören. Hierbei ist etwa an die Reinigung der Wäsche oder der eigenen Wohnung in einem Seniorenheim zu denken. Aber auch kleine Botengänge einer Haushaltshilfe oder deren Begleitung von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen oder Arztbesuchen fallen unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen.
Vor kurzem hat nun das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass das Zubereiten oder Servieren von Speisen in Seniorenheimen ebenfalls dazu gehört. Es gab damit einem Bewohner eines Seniorenheimes recht. Sein Finanzamt hatte die Zubereitung in der Küche und das Servieren im Speisesaal des Heimes nicht als Teil des dortigen Haushalts des Klägers anerkannt und es deswegen abgelehnt, die Kosten zu berücksichtigen.
Für steuerliche Zwecke genügt in der Regel ein Überweisungsbeleg. Auf Nachfrage des Finanzamts kann auch eine Rechnung des Senioren- oder Pflegeheimes erforderlich sein.