Einst tanzten die Germanen in der Nacht zum 1. Mai in den Frühling, um ihren heidnischen Göttern für die anbrechende Sommerzeit zu danken. Nach der Einwanderung der Christen wurde der jährliche Tanz zur Hexennacht erklärt, in der Ungläubige dem Teufel lobpreisen. Heutzutage gilt die Walpurgisnacht als sogenannte Freinacht, in der allerlei Schabernack getrieben wird. In Bayern ist es beispielsweise Brauch, den Maibaum des Nachbardorfes zu stehlen. Streiche wie Gartentüren aushängen und Gegenstände verstellen sind vielerorts beliebt. Doch auch in der Walpurgisnacht gilt: Wer jemanden schädigt, haftet mit seinem ganzen Vermögen.
Schnell wird aus einem für harmlos gehaltenen Scherz eine Sachbeschädigung, wenn zum Beispiel beim Besudeln eines Autos mit Zahnpasta oder Ketchup Lackschäden entstehen. Und wer gar, wie im letzten Jahr in Bad Säckingen, Fensterscheiben mehrerer Schulen mit Steinen einwirft, macht sich ebenfalls schadenersatzpflichtig. Denn auch in der Hexennacht gelten Recht und Gesetz. Sachbeschädigung hat laut Strafgesetzbuch eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Folge. In § 303 ist außerdem festgelegt, dass die dauerhafte Veränderung des Erscheinungsbildes eines Gegenstandes und sogar schon der Versuch strafbar sind. Wer in der Walpurgisnacht losziehen und Streiche spielen will, sollte deshalb in jedem Fall darauf achten, dass dabei niemandem ein Schaden entsteht.