Im entschiedenen Fall hatte ein verstorbener Mann mehrere Grundstücke vererbt. In einem Testament hatte er detailliert geregelt, wie die Grundstücke unter den Erben aufgeteilt werden sollen. Trotzdem leitete ein Miterbe die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein, das für einen anderen Erben bestimmt war. Damit wollte er erreichen, dass bestehende Schulden aus dem Versteigerungserlös zurückgeführt werden. Die anderen Erben wehrten sich gerichtlich gegen die eingeleitete Zwangsversteigerung und bekamen recht.
Laut dem Urteil können zwar Erben im Normalfall die Zwangsversteigerung einleiten, wenn sie sich nicht einig werden, wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt werden soll. Hat jedoch der Verstorbene in einem Testament geregelt, wie die Aufteilung des Nachlasses erfolgen soll, ist eine Zwangsversteigerung in der Regel nicht zulässig. In Betracht käme sie trotz der testamentarischen Verfügungen nur, wenn auf andere Weise bestehende Schulden des Nachlasses nicht reguliert werden können. Im entschiedenen Fall war dies jedoch aus den laufenden Mieteinnahmen möglich. Das Gericht erklärte daher die Zwangsversteigerung für unzulässig.