Mehr Lärm könne dem Gericht zufolge dadurch entstehen, dass auf einer größeren Terrasse mehr Besucher Platz hätten. Den Einwand, dass derselbe Lärm auch von der angrenzenden Rasenfläche ausgehen könne, ließ das Gericht nicht gelten. Ein Rasen sei nämlich nicht in gleicher Weise durch das Aufstellen von Gartenmöbeln oder als Tanzfläche nutzbar wie eine befestigte Terrasse.
Im entschiedenen Fall war es auch nicht ausreichend, dass der Bauträger der Wohnanlage, der die Neubauwohnungen verkauft hatte, mit der Vergrößerung der Terrasse einverstanden war. Zu diesem Zeitpunkt waren nämlich bereits einige andere Wohnungen verkauft und für die Käufer im Grundbuch Auflassungsvormerkungen eingetragen. Diese hätten der baulichen Veränderung ebenfalls zustimmen müssen, stellte das Gericht fest. Der Eigentümer, der die Terrasse seiner Wohnung bereits vergrößert hatte, müsse sie daher wieder zurückbauen.