Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Fall zugrunde: Über mehrere Jahre hinweg hatte der Besitzer einer Eigentumswohnung das von der Eigentümergemeinschaft festgesetzte Wohngeld immer wieder nicht bezahlt. Darunter fallen beispielsweise Kosten für Heizung und Wasser, Hausverwaltung oder Hausmeister. Die verärgerte Eigentümergemeinschaft, die für den säumigen Zahler fortlaufend Geld vorstrecken musste, beschloss deshalb, ihm die Wohnung zu "entziehen". Das ist nach § 18 des Wohneigentumsgesetzes möglich. Da der Wohnungsinhaber nicht bereit war, seine Wohnung freiwillig zu verkaufen, kam es zum Rechtsstreit.
Das angerufene Landgericht Darmstadt bestätigte die beschlossene Entziehung, obwohl der Eigentümer zwischenzeitlich die Rückstände ausgeglichen hatte. Der Gemeinschaft sei nämlich das unregelmäßige und unpünktliche Zahlungsverhalten nicht länger zuzumuten. Der Bundesgerichtshof, der den Fall schließlich zu entscheiden hatte, hielt die Entziehung des Wohneigentums ebenfalls grundsätzlich für richtig, jedoch bemängelte er das Fehlen einer Abmahnung und einer angemessenen Frist für den Wohnungsbesitzer, um zu reagieren. Daher wurde das vorhergehende Urteil des Landgerichts wieder aufgehoben und die Wohnung zunächst nicht verkauft.
Durch die Novellierung des Wohneigentumsrechts vom 1. Juli 2007 ergibt sich jetzt für Eigentümergemeinschaften eine neue Möglichkeit: Sie können sogar eine Zwangsversteigerung einer Wohnung einleiten, wenn der Eigentümer mit dem Wohngeld beträchtlich im Rückstand ist. Auch in diesem Verfahren hat der säumige Wohnungsbesitzer aber die Möglichkeit, seine Wohngeldrückstände noch zu begleichen und damit den Verlust des Eigentums abzuwenden.