Im entschiedenen Fall trat die Käuferin eines vermieteten Mehrfamilienhauses sofort nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrags als neue Eigentümerin auf, vereinnahmte die Mieten und führte Mieterhöhungen durch. Tatsächlich wurde jedoch das Eigentum erst einige Zeit später im Grundbuch umgeschrieben. Die Mieterin einer Wohnung verlangte von der Käuferin die Mieten zurück, die sie vor dem Vollzug im Grundbuch an sie bezahlt hatte. Die Käuferin berief sich dagegen auf eine Klausel im Kaufvertrag, wonach sie sofort nach Vertragsabschluss berechtigt war, die Vermieterrechte geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof gab ihr recht. Laut der Entscheidung waren auch die erfolgten Mieterhöhungen wirksam, obwohl die Käuferin ihre Ermächtigung nicht offengelegt hatte. Die Mieter hätten zwar darauf bestehen können, dass ihnen die entsprechende Urkunde vorgelegt wird, bevor sie die Mieten an die Käuferin zahlten und die Mieterhöhungen akzeptierten. Nachdem sie jedoch darauf verzichteten, musste die Käuferin die Ermächtigung nicht von sich aus offenlegen.
Vermieterrechte schon vor Vollzug eines Kaufvertrags
Im entschiedenen Fall trat die Käuferin eines vermieteten Mehrfamilienhauses sofort nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrags als neue Eigentümerin auf, vereinnahmte die Mieten und führte Mieterhöhungen durch. Tatsächlich wurde jedoch das Eigentum erst einige Zeit später im Grundbuch umgeschrieben. Die Mieterin einer Wohnung verlangte von der Käuferin die Mieten zurück, die sie vor dem Vollzug im Grundbuch an sie bezahlt hatte. Die Käuferin berief sich dagegen auf eine Klausel im Kaufvertrag, wonach sie sofort nach Vertragsabschluss berechtigt war, die Vermieterrechte geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof gab ihr recht. Laut der Entscheidung waren auch die erfolgten Mieterhöhungen wirksam, obwohl die Käuferin ihre Ermächtigung nicht offengelegt hatte. Die Mieter hätten zwar darauf bestehen können, dass ihnen die entsprechende Urkunde vorgelegt wird, bevor sie die Mieten an die Käuferin zahlten und die Mieterhöhungen akzeptierten. Nachdem sie jedoch darauf verzichteten, musste die Käuferin die Ermächtigung nicht von sich aus offenlegen.