Das rechtskräftige Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. April 2006 wurde erst jetzt unter dem Aktenzeichen 3 K 1524/04 veröffentlicht. In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Wohnung wegen mangelnder Zahlungsmoral des Mieters gekündigt und zwangsgeräumt. Die Richter entschieden jedoch, dass das Fehlen der Mieteinnahmen rechtlich unerheblich ist, wenn weiterhin eine Vermietungsabsicht besteht.
Diese Absicht sei auch dann zu unterstellen, wenn die Wohnung den Mietern bis zur Zwangsräumung unentgeltlich überlassen wurde. An der Rechtsauffassung ändere sich selbst dann nichts, wenn der Vermieter in der Zeit bis zur Zwangsräumung versucht habe, die Wohnung zu verkaufen.