In dem konkreten Urteilsfall hatte das zuständige Finanzamt aufgrund der geltenden Gesetzeslage zunächst eine andere Auffassung vertreten: Demnach gehören laut Gesetz Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes anfallen, zu den Herstellungskosten, wenn sie 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Als Teil der Herstellungskosten können sie nur langsam abgeschrieben werden und gehören nicht zu den Werbungskosten.
Das sah das Finanzgericht anders: In der Gesetzesbegründung seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber auch die Beseitigung von Schäden nach Erwerb bei den Herstellungskosten erfassen wollte. Somit können diese Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Revision an den Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht zugelassen, da über diesen Sonderfall bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden sei.