Das Finanzgericht Niedersachen entschied in seinem Urteil vom 17.8.06 (Az.: 14 K 210/02), dass Kosten immer dem Teil des Objekts zugeordnet werden müssen, an dem sie entstanden sind. Im konkreten Fall hatte ein Eigentümer nur das vermietete Obergeschoss seines Zweifamilienhauses mit einer Fassadenverkleidung versehen und wollte die gesamten, hierfür angefallenen Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch nur 41 Prozent der Ausgaben an, da dieser Prozentsatz der vermieteten Fläche des Hauses entspricht.
Das Niedersächsische Finanzgericht hingegen erkannte die Kosten für die Fassadenverkleidung des Obergeschosses in vollem Umfang an. Dabei berief es sich auf den Grundsatz, dass Kosten immer dem Teil des Objekts zugeordnet werden müssen, an dem sie entstanden sind. Im vorliegenden Fall wurde die Fassadenverkleidung nur an der vermieteten Wohnung angebracht, so dass letztlich nur der Mieter von der Sanierung profitiere, die Heizkosten senken und Schimmelbildung vorbeugen solle. Die restliche Wohnfläche, die weder vermietet noch saniert wurde, müsse daher nicht in die Kostenzuordnung einbezogen werden.