Hintergrund der öffentlichen Auseinandersetzung sind politische Vorstöße zu einer Neuregelung der Gesetzeslage. Vor einem Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot organisierter Hilfe beim Suizid gekippt, indem es das bis dato strafbewehrte Verbot geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung (§217 StGB) für nichtig erklärt hatte. Über neue Gesetzentwürfe wird nun immer heftiger diskutiert.
Im Ringen um die Konsequenzen aus dem Urteil hält die Erklärung des Präsidiums fest, der „schleichenden Normalisierung einer Exit-Option“ müssten Alternativen entgegengesetzt werden. Wer sich für einen Wohn- oder Pflegeplatz in einem katholischen Haus entscheide, müsse sich sicher sein können, vor einer „suggestiven Wirkung, die von Suizidassistenz als Regelangebot unzweifelhaft ausgeht“, geschützt zu werden. Das Karlsruher Gericht hatte ausdrücklich erklärt, das Recht auf assistierten Suizid gehöre zur praktischen Anwendung des Rechtes auf ein selbstbestimmtes Sterben – unabhängig von Alter und Krankheit.
Das „Angebot eines Schutzraums“, stellt das Präsidium des ZdK klar, habe „keinen Zwang zum Weiterleben unter allen Bedingungen zu bedeuten“. Es wolle dazu dienen, Freiheit zu ermöglichen, innerem Drang oder gefühltem Druck von außen nicht zu erliegen. Es gehe darum, der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“, die durch die Gesetzeslücke entstehe, einen Riegel vorzuschieben und deutlich zu machen, dass niemand für sich allein lebe. „Es geht uns um Hilfe zum Leben durch einfühlende Aufmerksamkeit, Nähe und Seelsorge und um Hilfe im Sterben durch Palliativmedizin und Hospize“, so der ZdK-Präsident.
Vom Gesetzgeber erwartete man nun ein Schutzkonzept, das „ethischen Mindestanforderungen“ genüge. Dazu zähle etwa der Ausbau von suizidpräventiven Angeboten, eine verstärkte Investition in hospiz- und palliativmedizinische Angebote und ein allgemeines Verbot von Werbung für geschäftsmäßige Suizidbeihilfe.
Den Text der Erklärung finden Sie hier.