Bereits seit 2002 ist der Gebäudeenergieausweis für Neubauten Pflicht. Ab 2008 wird diese Pflicht schrittweise auf bestehende Gebäude ausgeweitet. Jeder Eigentümer, der seine Immobilie verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen will, muss dann einem Käufer oder Mieter einen Energieausweis vorlegen können.
Eigentümer, die weder verkaufen noch vermieten, brauchen den Ausweis nicht. Dennoch: Er kann sinnvoll sein, um energetische Schwachstellen eines Gebäudes zu lokalisieren und energiesparende Modernisierungen vorzubereiten, denn der Energieausweis muss - soweit wirtschaftlich vertretbar – durch individuelle Modernisierungsempfehlungen ergänzt werden.
Die neuen Regelungen treten schrittweise in Kraft. Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden, benötigen den Energieausweis ab 1. Juli 2008. Eigentümer jüngerer Wohngebäude müssen den Energieausweis bei Nutzerwechsel ab 1. Januar 2009 vorlegen können. Nichtwohngebäude müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung ab 1. Juli 2009 den Energieausweis haben. Die Ausweise sind zehn Jahre gültig.
Ausweis rechtzeitig beschaffen
Beim Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie haben Interessenten das Recht, den Energieausweis einzusehen. Darauf sollten sie in keinem Fall verzichten, denn die Höhe der Betriebskosten hängt wesentlich von der energetischen Qualität eines Gebäudes ab. Auch wenn der Eigentümer nicht verpflichtet ist, den Energieausweis in Verkaufs- oder Vermietungsgespräche einzubringen, ist eine rechtzeitige Ausstellung empfehlenswert: Denn wenn Eigentümer den Ausweis nicht vorzeigen können, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Bußgeldern bestraft werden kann.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?
Auf freiwilliger Basis können ab sofort Gebäudeenergieausweise beauftragt werden. Dabei besteht bis 1. Oktober 2008 für alle Gebäude die Wahl zwischen bedarfs- und verbrauchsbasierten Energieausweisen. Beim Bedarfsausweis wird der Energiebedarf eines Gebäudes über die Analyse der Bausubstanz sowie der Heizungs- und Klimaanlagen ermittelt.
Er bildet den Energiebedarf unabhängig von den Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner ab. Der Verbrauchsausweis gibt den tatsächlichen Energieverbrauch der drei vorangegangenen Kalenderjahre an und wird lediglich um witterungsbedingte Einflüsse bereinigt. Hier spiegeln sich vor allem die Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner wider, über die energetische Qualität des Gebäudes und der Anlagen sagt er wenig aus.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) empfiehlt den Bedarfsausweis, weil nur durch den nutzerunabhängig errechneten Bedarf die energetische Qualität von Gebäuden und Wohnungen sichtbar und vergleichbar wird. Zudem sind die Analysen der Bausubstanz und der Anlagen notwendige Voraussetzungen für wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen.
Gesetzlich sind folgende Regelungen vorgesehen:
Bei kleineren und älteren Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, muss ein Bedarfsausweis ausgestellt werden. Ausgenommen sind Gebäude, die schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung erfüllt haben oder die durch Modernisierungen nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden. Bei allen Gebäuden, die mehr als vier Wohneinheiten zählen oder für die der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde, besteht eine Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis.
Ausstellungsberechtigte Energieausweise dürfen ausschließlich von Fachleuten ausgestellt werden. Dazu zählen neben Architekten, bestimmten Ingenieurberu-fen und Technikern im Baubereich auch Handwerker aus den Bau-, Ausbau- und anlagentechnischen Handwerken sowie des Schorn-steinfegerwesens. Sie alle müssen vertiefte Kenntnisse im Bereich der energetischen Gebäudesanierung nachweisen. Im Handwerk kann das zum Beispiel eine Weiterbildung zum Gebäudeenergieberater sein.
Service Gebäudeenergieberater im Handwerk sind kompetente Ansprech-partner für alle Fragen rund um die Themen Energieeinsparung und Energieeffizienz, denn sie beherrschen nicht nur die theoretischen Grundlagen, sondern setzen die Planungen auch in der Praxis um.
Die Handwerkskammer vor Ort ist bei der Suche behilflich.
Weitere Informationen im Internet:
www.bmvbs.de
www.bmwi.de
www.zdh.de
www.dena.de
Online-Energiesparratgeber unter:
www.klima-sucht-schutz.de
Bau-, Ausbau- und anlagentechnischen Handwerke, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EnEV zur Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen berechtigt sind, sofern die Personen die Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen oder Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche sind und zudem eine Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens gemäß Anlage 11 EnEV nachweisen können:
- Maurer und Betonbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Installateur und Heizungsbauer
- Stuckateure
- Elektrotechniker
- Tischler
- Maler und Lackierer
- Estrichleger
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Kälteanlagenbauer
- Klempner
- Metallbauer
- Rollladen- und Jalousiebauer
- Raumausstatter
- Glaser
- Steinmetze und Steinbildhauer
- Parkettleger
- Schornsteinfeger