





Auf einen Blick
Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn ein Erblasser mehr als einen Erben hinterlässt. Sie stellt rechtlich und auch faktisch zweifellos eine der kompliziertesten und konfliktträchtigsten Gemeinschaften im deutschen Recht dar. So kann aus einer Erbengemeinschaft schnell eine Konfliktgemeinschaft werden. Vor allem bei großen Familien und Erben mit unterschiedlichen Lebensplanungen und Interessen bergen solche Konstruktionen stets erhebliche Gefahren für das Gesamtvermögen.
Eine Erbengemeinschaft kann entstehen, wenn aufgrund der gesetzlichen Erbfolge mehrere Erben berufen sind oder in einem Testament oder Erbvertrag mehrere Erben eingesetzt wurden. Im ungünstigsten Fall kennen sich die Erben untereinander gar nicht. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) sind sogenannte Miterben. Der Nachlass wird deren gemeinschaftliches Vermögen. Die Mitglieder können an dem Nachlass gleiche oder unterschiedliche Anteile (Erbquoten) haben. Ein einzelner Miterbe kann dabei nicht selbstständig über einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass verfügen, sondern nur über seinen Anteil am gesamten Nachlass. Im Erbrecht ist genau geregelt, wie eine Erbengemeinschaft vorgehen muss, wenn Sie beispielsweise Schmuck oder andere Wertgegenstände erbt.
Vererbt werden das Vermögen, alle vererbbaren Rechte, aber auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Hat der Erblasser nichts anderes verfügt, so verwalten die Erben den Nachlass gemeinsam. „Keiner darf in einem solchen Fall ohne Zustimmung aller anderen Miterben einzelne Gegenstände an sich nehmen oder veräußern“, sagt Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München. Erben zum Beispiel drei Kinder drei Reihenhäuser, so gehört nicht jedem eine dieser Immobilien, sondern allen dreien gehören diese Häuser zunächst gemeinsam – jedem genau ein Drittel des gesamten Immobilienwerts. Juristisch nennt man solche Erben eine Gesamthandsgemeinschaft. Nur eins kann jeder für sich allein: Komplett aus der Erbengemeinschaft aussteigen und seinen gesamten Anteil verkaufen oder auch verschenken. Käufer können ein Miterbe, alle Miterben oder ein außenstehender Dritter sein. „Zu beachten ist jedoch hierbei, dass sich eine Übertragung nur auf den entsprechenden Erbteil insgesamt, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Nachlass bezieht“, gibt Rechtsanwalt Michael Wacher aus Hof hier zu bedenken. Die anderen Miterben haben in jedem Fall immer ein Vorkaufsrecht. Dieses soll das Eindringen unerwünschter Dritter in die Erbengemeinschaft verhindern und muss binnen einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden.
Eine Teilung des Nachlasses lässt sich noch einfach gestalten, wenn es sich dabei um rein mobile Vermögenswerte wie Bargeld, Sparbuchguthaben oder Aktien handelt. Diese Dinge sind ohne notariellen Vertrag relativ simpel unter einander aufzuteilen. Kompliziert wird es immer bei schwer teilbaren Gegenständen, wie beispielsweise Grundbesitz. Ein Erbe möchte das elterliche Haus behalten aber weiter vermieten, der andere selbst darin wohnen, andere wiederum haben daran gar kein Interesse und möchten möglichst rasch Geld ausgezahlt bekommen. Bis es zu einer Verwertung der Nachlassimmobilie kommt, muss jedoch der Nachlass gemeinschaftlich verwaltet werden, wobei die Stimmenmehrheit nach der Größe der Erbteile zu berechnen ist. Wird das geerbte Haus vermietet, reicht eine Mehrheitsentscheidung aus.
Beispiel: Haben drei Miterben zu gleichen Teilen geerbt und zwei stimmen dafür, ein in den Nachlass fallendes Hausgrundstück zu vermieten – und dies stellt sich als ordnungsgemäße Verwaltung dar – brauchen sie die Zustimmung des Dritten nicht. Ordnungsgemäße Verwaltung ist Mehrheitsverwaltung. Darunter fallen alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die der Erhaltung, Nutzung und Vermehrung des Nachlasses dienen. „Schon hier beginnen in der Regel die ersten Probleme, wenn beispielsweise der Streit über mögliche Reparaturen oder der Umgang mit bestehenden Mietern losgeht“, sagt Rechtsanwalt Klinger aus langjähriger Erfahrung.
Jeder Miterbe ist zudem den anderen gegenüber verpflichtet, bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Mitwirkungspflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf die bloße Zustimmung, sondern sie erfordert auch ein aktives Handeln. Bei Verweigerung kann jeder einzelne Erbe durch Klage die Mitwirkung von jedem anderen Miterben erzwingen. Die einzelnen Miterben sind nur dann von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen, wenn diese Befugnis etwa einem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder einem Nachlassinsolvenzverwalter zusteht.
Weiterer möglicher Konfliktpunkt: Laut Gesetz hat jeder Miterbe das Recht, die Nachlassgegenstände – zum Beispiel die Immobilie – zu benutzen. Eingeschränkt ist dieses Nutzungsrecht allerdings dadurch, dass das Nutzungsrecht der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden darf. So kann ein Miterbe nicht unentgeltlich die hinterlassene Villa gegen den Willen der anderen benutzen. Alle betroffenen Erben werden als Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen und zwar unter namentlicher Angabe der einzelnen Miterben.
Wenn der Mieter seine Miete nicht zahlen kann oder will, bringt das private Vermieter mit Kreditverpflichtungen schnell in finanzielle Bedrängnis. Eine Mietausfallversicherung kann hier Abhilfe schaffen.
Während der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung können Einnahmen, etwa durch Mietzahlungen oder Zinsen, erzielt werden. Diese Erträge werden erst nach der Aufteilung des Nachlasses und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der jeweiligen Erbquote auf die Erben verteilt.
Hinweis: Wenn Sie ein Haus geerbt haben, gibt es Einiges, was bei einer Immobilien-Erbschaft zu berücksichtigen ist.
Bei einer gütlichen Einigung schließen die Miterben einen Auseinandersetzungsvertrag, dem alle Miterben zustimmen müssen. „Es ist ratsam, diese Auseinandersetzung des Nachlasses so schnell wie möglich in Angriff zu nehmen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass Mitglieder der Erbengemeinschaft ihrerseits versterben, deren Erbteil wiederum weitervererbt und die ursprüngliche Erbengemeinschaft so mit immer mehr und neuen Mitgliedern konfrontiert wird“, sagt Rechtsanwalt Wacher.
Ist allerdings eine friedliche Einigung unter den Miterben nicht möglich, steht nicht selten der ganze oder ein Großteil des Nachlasses auf dem Spiel. Bei juristischen Auseinandersetzungen ist jedoch immer zu bedenken, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren jeder Miterbe zunächst aus seiner eigenen Tasche bezahlen muss, da ja das Erbe noch nicht realisiert ist. Und wie viel hinterher tatsächlich übrig bleibt, lässt sich zu Anfang einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung oft schwer abschätzen.
Maßgebend für die Teilung des Nachlasses unter den Miterben sind in erster Linie die Anordnungen des Verstorbenen (§ 2048 BGB). Hat der Erblasser in seinem Testament keine Teilungsanordnung verfügt, müssen sich die Erben selbst einigen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu bereinigen. Zu diesem Zweck ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass der Verkauf einer Immobilie unvermeidlich ist. Der Überschuss aus dem Verkauf ist dann im Verhältnis der Erbquoten zu teilen.
Der Erblasser kann in seiner Verfügung auch Teilungsanordnungen vorgeben, zum Beispiel wie das Immobilienvermögen zu trennen ist oder dass die Auseinandersetzung des Nachlasses auf einen späteren von ihm auch genau genannten Zeitpunkt verschoben wird. Allerdings höchstens für 30 Jahre (§ 2044 Abs. 2 BGB). Das Teilungsverbot wird nämlich unwirksam, wenn 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. „Teilungsanordnungen des Erblassers sind jedoch für die Erbengemeinschaft nicht zwingend bindend“, sagt Rechtsanwalt Wacher. „Wenn sich alle einig sind, dürfen sie sich auch darüber hinwegsetzen.“
Grundsätzlich darf jeder Miterbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung – also die Teilung des Nachlasses – verlangen (§§ 2042 – 2045 BGB). Dieses Recht kann für eine bestimmte Zeit auch ausgeschlossen sein, wenn
Die beste Vorbeugemaßnahme, Streit um die Immobilienverwertung zu vermeiden, liegt mit einem Testament in der Hand des Erblassers.
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten einem der Abkömmlinge – zum Beispiel einem seiner beiden Kinder – bereits Geld oder ein Grundstück zukommen lassen, etwa anlässlich einer Hochzeit oder eines Hausbaus, so kann es sich rechtlich gesehen um eine „Ausstattung“ handeln. Diese muss später bei der Erbteilung ausgeglichen werden. Dabei ist auch der durch Inflation bis zum Todesfall eingetretene Kaufkraftschwund zu berücksichtigen. Einfaches Rechenbeispiel bei zwei gleichen Erben: Beträgt der aktuelle Nachlass 100.000 Euro und hat eines der Kinder wegen der früheren Hausausstattung einen (inflationsbereinigten) Betrag von 50.000 Euro auszugleichen, so wird ein sogenannter Ausgleichungsnachlass aus dem Nachlasswert und dem Ausgleichungswert gebildet. Die Ausgleichung berechnet sich dann wie folgt: Der Nachlass in Höhe von 100.000 Euro plus die Ausstattung in Höhe von 50.000 Euro ergeben einen Ausgleichungsnachlass in Höhe von 150.000 Euro. Hiervon würde eigentlich jedes Kind die Hälfte erhalten, also 75.000 Euro. Da nun das mit der Ausstattung bedachte Kind bereits 50.000 Euro bekommen hatte, bleiben für ihn statt 75.000 nur 25.000 Euro. Der andere Erbe erhält hingegen 75.000 Euro. Unter dem Strich haben dann beide Erben vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten und von Todes wegen genau dasselbe bekommen.
Kinder oder Enkel, die ihre Eltern beziehungsweise Großeltern gepflegt haben, können mehr erben als andere Verwandte, denn Pflege bringt Erbansprüche. Hat einer der Miterben den Erblasser gepflegt, so erhält er dafür aber nur dann einen Ausgleich, wenn diese Pflege unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen erfolgte. Erforderlich ist weiter, dass er durch die Pflege in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann ist für die Pflegeleistungen eine Ausgleichung festzulegen. Nach dem Gesetz sind hierbei die Dauer der Pflege, der Umfang der Pflege und der Wert des Nachlasses nach Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen.
Einfaches Rechenbeispiel: Angenommen, der Nachlass hätte einen Wert von 100.000 Euro und der Wert der Pflegeleistungen würde 75.000 Euro betragen. Sind zwei gesetzliche Miterben zu je einem halben Erbanteil vorhanden, erhält der pflegende Erbe vorab 75.000 Euro und von den verbleibenden 25.000 die Hälfte, also 12.500 Euro. Der „pflegende“ Erbe erhält dann insgesamt 87.500 Euro, während für den Erben, der nicht gepflegt hat, nur 12.500 Euro bleiben.
Ist einer der Miterben momentan nicht auffindbar, verzögert das die Erbauseinandersetzung. Bis der fehlende Erbe ausfindig gemacht wird, können die anderen Erben beim Amtsgericht per Antrag einen Abwesenheitspfleger bestellen lassen, der bei der Auseinandersetzung mitwirkt und die Interessen dieses Miterben wahrnimmt (§ 1911 BGB).
Grundsätzlich sind die Erben nicht gezwungen, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Sie können als Gesamthandsgemeinschaft auch am gemeinschaftlichen Eigentum und der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses festhalten. Stirbt einer der Miterben, so geht sein Miterbenanteil auf seine Erben über, die dann gemeinsam seine Miterbenstellung in der Erbengemeinschaft übernehmen und gleichzeitig untereinander eine neue andere Erbengemeinschaft bilden.
Will ein Erbe das Ende der Auseinandersetzung nicht abwarten, hat er grundsätzlich drei Möglichkeiten, rascher an sein Geld zu kommen:
Möchte ein Erbe das gemeinsam geerbte Haus behalten, während die anderen nicht an der Immobilie selbst, sondern lediglich an deren Wert interessiert sind, so gibt es die Möglichkeit eines Auseinandersetzungsvertrags. In dieser gemeinsamen Vereinbarung werden die Nachlassgegenstände jedem einzelnen Miterben zugewiesen. Der Auseinandersetzungsvertrag stellt den Regelfall der Teilung des Nachlasses dar.
Ein Beispiel: Die drei Kinder Adam, Bertha und Chris haben gemeinsam ein Haus mit Grundstück im Wert von 500.000 Euro geerbt. Die Immobilie ist noch mit einer Hypothek von 200.000 Euro belastet. Bertha möchte gerne das Haus behalten und dort einziehen, die beiden Brüder möchten es lieber verkaufen und den Erlös anderweitig für ihr Leben nutzen. In dem Auseinandersetzungsvertrag wird nun festgelegt, dass Bertha das Haus bekommt und sich im Gegenzug dazu verpflichtet, die Hypothek in Höhe von 200.000 Euro zu übernehmen und gleichzeitig Adam und Chris den Rest ihres Anteils von je 100.000 Euro auszuzahlen.
Normalerweise ist so ein Auseinandersetzungsvertrag nicht an eine bestimmte Form gebunden, außer er beinhaltet Vereinbarungen, die zwingend eine entsprechende Form vorschreiben, wie zum Beispiel im Falle von Grundstücken (§ 313 BGB) oder bei der Übertragung von GmbH-Anteilen. Im Beispielfall muss der Auseinandersetzungsvertrag insgesamt vor dem Notar abgeschlossen und beurkundet werden.
Wird unter den Miterben kein Kompromiss erzielt, beispielsweise über die Höhe des Abfindungsbetrages, kann jeder Miterbe das Nachlassgericht anrufen und um Vermittlung bitten. Verbindlich ist der Auseinandersetzungsplan aber nur dann, wenn alle Beteiligten dem Vermittlungsversuch des Nachlassgerichts zustimmen. Tun sie das, erhält der Auseinandersetzungsplan Rechtskraft und ist für alle verbindlich. Die Kosten des Verfahrens tragen die Erben gemeinsam. Schlägt die Vermittlungsaktion des Gerichts fehl, schaukelt sich die Angelegenheit immer höher und verschlingt weitere Gerichts- und Anwaltskosten. Unabhängig von diesem Vermittlungsverfahren können ein oder mehrere Erben, die den Auseinandersetzungsplan bejahen, Klage vor dem Zivilgericht auf Zustimmung gegen einen oder mehrere Miterben erheben. Gemäß Paragraf 894 Zivilprozessordnung ersetzt das Urteil dann die fehlende Zustimmung des Erben.
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Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist, dass der Nachlass auch wirklich teilungsreif ist, das heißt er muss in seinem Umfang feststehen, die Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen sein und ein Plan für die Aufteilung existieren. Wenn der Wert des Erbanteils des Miterben höher als 5.000 Euro ist, ist das Landgericht für die Klage zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hat.
Es gibt jedoch Alternativen zur Einschaltung des Gerichts: In den meisten Bundesländern ist ebenfalls der Notar für das Vermittlungsverfahren zuständig. Als unabhängiger und unparteiischer Betreuer achtet er auf einen gerechten Interessenausgleich der Streitparteien, informiert über die rechtliche Situation und sorgt dafür, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung rechtlichen Bestand hat. Im Online-Informationsdienst des Deutschen Notarvereins finden sich hilfreiche Informationen über Schlichtungen.
Wem die Verhandlungen um das Erbe zu lange dauern oder wer sich seinen Anteil nicht von den Miterben auszahlen lassen möchte, kann seinen Erbteil auch an einen Außenstehenden veräußern. Das könnte beispielsweise ein Investor sein, der an der betreffenden Immobilie ein Interesse zeigt. Der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer betrifft die jeweils angefallene Erbschaft, in diesem Fall der dem Miterben zustehende Teil am Nachlass und zwar in seiner Gesamtheit. Der Käufer muss den ganzen Erbteil übernehmen, also unter anderem auch anteilig die Hypothek oder sonstige Schulden des Erblassers. Durch den Kauf ist er ebenfalls Miteigentümer an allen weiteren Gegenständen, die sonst noch zum Erbe gehören, beispielweise dem Auto oder der Wohnungseinrichtung. Ohne seine Zustimmung dürfen auch die verbliebenen Erben diese Sachen nicht verkaufen. Der Erbschaftskauf macht den Käufer allerdings nicht zum Erben, er erwirbt durch den Erbschaftskauf nur den Anspruch, so gestellt zu werden, als ob er Erbe sei.
Vorkaufsrecht: Die Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Die Frist für die Ausübung dieses Rechts beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit dem Erhalt der Mitteilung über die Veräußerung. „Wollen die Erben von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, können sie das innerhalb der Frist sogar dann noch tun, wenn der Vertrag über das Erbteil mit einem Außenstehenden schon unterschrieben ist“, sagt Rechtsanwalt Wacher. Der Käufer geht dann leer aus.
Wichtig: Der Erbschaftskauf bedarf der notariellen Beurkundung. Mit dieser im § 2371 BGB genannten Regelung will der Gesetzgeber den Erben vor einem eventuellen überstürzten Vertragsabschluss bewahren. Entspricht der Vertrag nicht dieser Form, ist er unwirksam. Eine Haftung des Verkäufers für Mängel an den Nachlassgegenständen ist gesetzlich ausgeschlossen – ausgenommen für Mängel, die er arglistig verschwiegen hat. Zu beachten ist auch, dass unabhängig von der Haftung des Verkäufers ebenfalls der Käufer ab dem rechtsgültigen Abschluss des Kaufvertrags neben dem Verkäufer gegenüber den Nachlassgläubigern haftet. Verkäufer und Käufer haften hier als Gesamtschuldner (§ 2382 BGB). Es bleibt demnach dem Nachlassgläubiger überlassen, an wen er sich mit seiner Forderung wendet.
Ist eine gütliche und für alle Beteiligten befriedigende Auseinandersetzung nicht möglich, bleibt als weitere Lösung noch die Versteigerung. Jeder Miterbe hat das gesetzliche Recht, die sogenannte Teilungsversteigerung zu beantragen. In diesem Fall wird die Zwangsversteigerung des Nachlasses, zum Beispiel der Immobilien, angeordnet (§§ 180 ff. Zwangsversteigerungsgesetz).
Um das Verfahren einzuleiten, genügt der Antrag eines Mitglieds der Erbengemeinschaft beim Amtsgericht. Jeder, auch ein Miterbe, kann dann das Grundstück ersteigern. Im Falle der Versteigerung tritt der Versteigerungserlös an die Stelle der Immobilien. Der Erlös gehört dann in den Nachlass. „Oftmals genügt schon die Androhung einer Versteigerung, um die Miterben doch noch zu einer gütlichen Einigung zu bewegen“, sagt Rechtsanwalt Klinger. „Denn nicht selten geht bei einer Versteigerung eine Immobilie unter Wert weg, wenn zum Beispiel die Marktlage schlecht ist.“ Auch muss derjenige, der die Teilungsversteigerung beantragt, die Kosten der Versteigerung vorstrecken.
Will ein Miterbe der Anordnung einer Zwangsversteigerung entgegenwirken, so kann er beantragen, dass das Verfahren auf die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt wird. Manche Miterben könnten diese „Pause“ clever nutzen, um sich für eine unausweichliche Immobilienversteigerung rechtzeitig das nötige Geld zu besorgen.
Grundsätzlich haften die Erben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, das heißt, die Nachlassgläubiger können die Leistung sogar von einem Miterben allein fordern (§§ 1967, 421 BGB). In diesem Fall hat allerdings ein Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft entsprechend dem jeweiligen Anteil stattzufinden. Eine Haftungsausnahme gibt es hier nur, wenn zum Beispiel der Erblasser in seiner Verfügung angeordnet hat, dass derjenige, der eine bestimmte Immobilie erbt auch den Kredit weiter zurückzahlt, mit dem diese erworben wurde.
Es ist ratsam, aus dem Nachlass zunächst die Nachlassgläubiger zu entschädigen. Fehlen entsprechende Geldmittel, sind Nachlassgegenstände zu verkaufen. Verweigert dies jedoch ein Miterbe, muss er verklagt werden. Durch die rechtzeitige Befriedigung der Gläubiger entfallen die Probleme einer Haftung nach der Nachlassteilung. Betrifft die Nachlassverbindlichkeit allerdings nur einen Erben, muss auch nur dieser zahlen.
Ein Erbe hat folgende Möglichkeiten, eine Beschränkung seiner Nachlassverbindlichkeiten zu erreichen:
Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe einen Nachlassgläubiger auf den Nachlass verweisen. Er haftet hier nicht mit seinem Privatvermögen. Wenn allerdings der Miterbe bereits unbeschränkt haftet, kann ein Nachlassgläubiger auf das Privatvermögen des Miterben zugreifen, jedoch nur begrenzt auf die Höhe der Erbquote des Miterben (§ 2059 BGB). Beträgt sein Erbteil ein Viertel, so braucht er auch nur so viel aus seiner Tasche bezahlen.
Bei einer Erbengemeinschaft gibt es neben dem gerichtlichen auch ein privates Aufgebotsverfahren. Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger auffordern, ihre Forderungen bei ihm oder dem Nachlassgericht innerhalb von sechs Monaten anzumelden. Die Aufforderung muss vor der Teilung des Nachlasses erfolgen und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (§ 2061 BGB). Hat ein Nachlassgläubiger seine Forderung im Privataufgebotsverfahren nicht rechtzeitig angemeldet, haftet jeder Miterbe nach der Teilung des Nachlasses nur noch anteilig für die Schuld.
Wurde jedoch der Nachlass einfach aufgeteilt, ohne vorher die Nachlassverbindlichkeiten voll zu tilgen oder ohne sich zum Beispiel durch das Privataufgebot abzusichern, so haftet jeder Erbe für die gesamte Schuld in voller Höhe. Diese Haftung begrenzt sich nur dann auf den Erbteil eines Miterben (Quote am Nachlass), wenn
Eine Erbengemeinschaft haftet auch dann für die Folgen einer arglistigen Täuschung, wenn diese nur von einem einzigen Erben gegenüber einem Dritten begangen worden ist und die anderen keine Kenntnis von den Taten des Miterben haben. Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts Koblenz ist dem Schutz des Geschädigten grundsätzlich der Vorrang gegenüber den Interessen der Erbengemeinschaft einzuräumen. Denn deren Mitglieder könnten sich ja gegenüber dem die arglistige Täuschung begehenden Miterben schadlos halten (Az. 3 U 1642/00).
Grundsätzlich ist jeder Erbe verpflichtet, auf das erhaltene Vermögen Erbschaftssteuer zu zahlen. Die Höhe dieser Steuer richtet sich nach dem Erbschaftswert und nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Je nach dem persönlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden.
Welche Freibeträge und Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen gelten, zeigen Ihnen die folgenden beiden Übersichten.
Betroffene Personen |
Steuerklasse |
Allgem. Freibetrag |
Versorgungsfreibetrag* |
Ehepartner |
I |
500.000 |
256.000 |
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft |
I |
500.000 |
256.000 |
Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
I |
400.000 |
10.300 bis 52.000** |
Enkel, deren Eltern noch leben |
I |
200.000 |
|
Urenkel; nur bei Erbschaft: Eltern und Großeltern |
I |
100.000 |
|
Geschiedener Ehegatte, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern / Großeltern |
II |
20.000 |
|
Verlobte, Lebensgefährten sowie alle übrigen |
III |
20.000 |
|
Stand 01.10.2020; Quelle: Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
* = Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen. Sie gelten im Erbfall nur in voller Höhe, wenn der/die Hinterbliebene keine weiteren Versorgungsbezüge, z. B. Witwen- oder Waisenrente, bekommt. Andernfalls wird der jeweilige Kapitalwert der Rente abgezogen.
** = Höhe ist abhängig vom Alter der Kinder: bis 5 J. = 52.000 €, 5-10 J. = 41.000 €, 10-15 J. = 30.700 €, 15-20 J. = 20.500, 20-27 J. = 10.300 €.
Weitere sachliche Freibeträge: Für den Erwerb von Hausrat durch Personen der Steuerklasse I beträgt der sachliche Freibetrag 41.000 Euro und von anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, die nicht als Hausrat gelten, 12.000 Euro. Der sachliche Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände beträgt beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III 12.000 Euro.
Die Höhe der Steuer ist abhängig von der jeweiligen Erbschaftssteuerklasse und dem Vermögenswert nach Abzug aller Freibeträge. So viel Erbschafts- oder Schenkungssteuer zahlen Sie in Prozent:
Zu versteuernder Wert bis (Euro) |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
75.000 |
7 % |
15 % |
30 % |
300.000 |
11 % |
20 % |
30 % |
600.000 |
15 % |
25 % |
30 % |
6.000.000 |
19 % |
30 % |
30 % |
13.000.000 |
23 % |
35 % |
50 % |
26.000.000 |
27 % |
40 % |
50 % |
Darüber... |
30 % |
43 % |
50 % |
Stand 01.10.2020; Quelle: Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
Steuerabzüge auf steuerpflichtige Einkünfte aus einer Erben- oder Grundstücksgemeinschaft, die gemeinsam Immobilien vermietet, werden in der Steuererklärung in der Anlage KAP eingetragen. Die Mühe lohnt sich, denn überzahlte Steuern zahlt das Finanzamt über den Einkommensteuerbescheid zurück.
Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht, Advocatio Rechtsanwälte GbR, Innere Wiener Str. 13, D-81667 München, Telefon: 089/210 10 20, Internet: www.advocatio.de. Mitglied im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten, Internet: www.ndeex.de.
Rechtsanwalt Michael Wacher, Kanzlei vMH Heun & Partner, Ossecker Str. 174, D-95030 Hof, Telefon: 09281/7055, E-Mail: wacher@vm-h.de; Internet www.vm-h.de