

- Basiszins: 1,75%
- Aktionszins: 3,50%


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Auf einen Blick
Vor zwanzig Jahren wurde die nachgelagerte Besteuerung von Leibrenten eingeführt. Darunter versteht man Renten, die bis ans Lebensende bezahlt werden. Dazu zählen – neben der gesetzlichen – auch Renten aus berufsständischen Versorgungswerken sowie die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt. 2005 mussten Senioren 50 Prozent dieser Altersbezüge versteuern. Bis 2058 steigt der steuerpflichtige Anteil schrittweise auf 100 Prozent an. Ursprünglich sollten die Renten bereits ab 2040 voll zu versteuern sein. Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum jedoch gestreckt. Der steuerpflichtige Anteil steigt jetzt nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr.
Das Finanzamt rechnet den steuerfreien Rentenanteil bei der ersten vollen Steuerveranlagung als Rentner oder Rentnerin in einen festen Eurobetrag um und schreibt diesen für die gesamte Bezugsdauer fest. Künftige Rentenerhöhungen – wie zum 1. Juli 2025 geplant – müssen Sie also komplett versteuern.
In der Praxis funktioniert das wie folgt: Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird ein individueller Rentenfreibetrag errechnet. Gehen Sie dieses Jahr in Rente, sind 83,5 Prozent Ihrer Altersbezüge steuerpflichtig. Bei einer Monatsrente von 1.300 Euro müssen Sie also 1.085,50 Euro mit dem Finanzamt teilen. 214,50 Euro bleiben steuerfrei. 2026 versteuern Neurentner 84 Prozent. Der Rentenfreibetrag sinkt dann auf 16 Prozent.
Welcher Anteil Ihrer Rente steuerpflichtig ist, sehen Sie in dieser Tabelle:
Rentenbeginn im Jahr | Besteuerungsanteil (in %) | Rentenbeginn im Jahr | Besteuerungsanteil (in %) |
---|---|---|---|
bis 2005 | 50,0 | 2032 | 87,0 |
ab 2006 | 52,0 | 2033 | 87,5 |
2007 | 54,0 | 2034 | 88,0 |
2008 | 56,0 | 2035 | 88,5 |
2009 | 58,0 | 2036 | 89,0 |
2010 | 60,0 | 2037 | 89,5 |
2011 | 62,0 | 2038 | 90,0 |
2012 | 64,0 | 2039 | 90,5 |
2013 | 66,0 | 2040 | 91,0 |
2014 | 68,0 | 2041 | 91,5 |
2015 | 70,0 | 2042 | 92,0 |
2016 | 72,0 | 2043 | 92,5 |
2017 | 74,0 | 2044 | 93,0 |
2018 | 76,0 | 2045 | 93,5 |
2019 | 78,0 | 2046 | 94,0 |
2020 | 80,0 | 2047 | 94,5 |
2021 | 81,0 | 2048 | 95,0 |
2022 | 82,0 | 2049 | 95,5 |
2023 | 82,5 | 2050 | 96,0 |
2024 | 83,0 | 2051 | 96,5 |
2025 | 83,5 | 2052 | 97,0 |
2026 | 84,0 | 2053 | 97,5 |
2027 | 84,5 | 2054 | 98,0 |
2028 | 85,0 | 2055 | 98,5 |
2029 | 85,5 | 2056 | 99,0 |
2030 | 86,0 | 2057 | 99,5 |
2031 | 86,5 | 2058 | 100,0 |
Auszahlungen aus einem geförderten Riester-Vertrag sind dagegen in voller Höhe steuerpflichtig. Sowohl monatliche Renten als auch die bei Beginn mögliche Kapitalzahlung in Höhe von maximal 30 Prozent sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Das Gleiche gilt für Betriebsrenten, die sich Beschäftige per Entgeltumwandlung aufgebaut haben. Da in der Ansparphase keine Steuern auf eingezahlte Beiträge anfallen, müssen Sie die Zusatzrente im Alter voll versteuern. Wählen Sie statt einer monatlichen Rente eine Kapitalzahlung, wie es manche Verträge erlauben, kann die Belastung durch die Steuerprogression sehr hoch ausfallen. Sie sollten sich daher steuerlich beraten lassen.
Anders sieht es aus, wenn Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge – etwa nach einen Jobwechsel – privat weitergeführt haben. Zahlten Sie Beiträge aus Ihrem Netto, ist die darauf entfallende Rente später nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Es gelten dann die gleichen Regeln wie für private Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Dazu gleich mehr.
Eine weitere Ausnahme sind Betriebsrenten aus alten Direktversicherungen oder Pensionskassen, die Sie vor 2005 abgeschlossen haben. Wurden die Beiträge in der Ansparphase pauschal versteuert, bleibt eine spätere Kapitalzahlung steuerfrei. Monatliche Rentenzahlungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert.
Auch Werksrentner genießen einen Sonderstatus. Zahlt der frühere Arbeitgeber monatliche Bezüge – aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse –, versteuert er diese wie Arbeitslohn. Diese Betriebsrenten werden steuerlich wie Pensionen behandelt. Daher profitieren nicht nur Beamte im Ruhestand, sondern auch Werkspensionäre von einem zusätzlichen Versorgungsfreibetrag. Starten die Zahlungen 2025, sind 13,2 Prozent der Versorgungsbezüge steuerfrei – maximal jedoch 990 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag von 297 Euro. Von einer Werksrente in Höhe von 1.300 Euro bleiben also 468,60 Euro steuerfrei (171,60 Euro + 297 Euro Zuschlag). 831,40 Euro versteuern Sie mit Ihrem persönlichen Steuersatz.
Auch hier gilt: Der im ersten Rentenbezugsjahr ermittelte Versorgungsfreibetrag wird für die gesamte Rentendauer festgeschrieben und verändert sich nicht. Zwar bleibt auch für künftige Rentnergenerationen ein Teil dieser Betriebsrenten steuerfrei. Allerdings sinkt auch dieser Freibetrag bis 2058 schrittweise auf null, wie folgende Tabelle zeigt:
Versorgungsbeginn im Jahr | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (in Euro) | |
---|---|---|---|
in % der Bezüge | Höchstbetrag (in Euro) | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2025 | 13,2 | 990 | 297 |
2026 | 12,8 | 960 | 288 |
2027 | 12,4 | 930 | 279 |
2028 | 12,0 | 900 | 270 |
2029 | 11,6 | 870 | 261 |
2030 | 11,2 | 840 | 252 |
2035 | 9,2 | 690 | 207 |
2040 | 7,2 | 540 | 162 |
2045 | 5,2 | 390 | 117 |
2050 | 3,2 | 240 | 72 |
2055 | 1,2 | 90 | 27 |
2058 | 0,0 | 0 | 0 |
Das gleiche wie in der Ansparphase. Sie zahlen auch bei der Auszahlung auf sämtliche Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Senioren ab 64 können jedoch für voll steuerpflichtige Zusatzeinkünfte einen Altersentlastungsbetrag in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Private Rentenversicherungen können bei der Auszahlung mit Steuervorteilen punkten.
Bei Verrentung: Zahlt der Versicherer eine lebenslange Rente, versteuern Sie nur den Ertragsanteil. Dieser ist gesetzlich festgelegt. Die jeweilige Höhe hängt von Ihrem Alter bei Rentenbeginn ab. Rufen Sie mit 63 Ihre Rente ab, müssen Sie davon 20 Prozent versteuern. Von monatlich 500 Euro, sind also nur 100 Euro steuerpflichtig. 400 Euro kassieren Sie steuerfrei. Gehen Sie später in Rente, sinkt der Ertragsanteil. 67-Jährige versteuern 17 Prozent, 70-Jährige nur 15 Prozent.
vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn | Ertragsanteil (in %) |
---|---|
55 bis 56 | 26 |
57 | 25 |
58 | 24 |
59 | 23 |
60 bis 61 | 22 |
62 | 21 |
63 | 20 |
64 | 19 |
65 bis 66 | 18 |
67 | 17 |
68 | 16 |
69 bis 70 | 15 |
71 | 14 |
72 bis 73 | 13 |
74 | 12 |
75 | 11 |
Bei Einmalauszahlung: Lassen Sie sich das angesparte Vermögen auf einmal auszahlen, besteuert der Fiskus die erwirtschafteten Erträge. Er kassiert Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag sowie eventuell Kirchensteuer. Lief der Vertrag jedoch mindestens zwölf Jahre und Sie lassen sich das Kapital erst nach Ihrem 60. Geburtstag auszahlen (bei ab 2012 abgeschlossenen Verträgen gilt ein Mindestalter von 62 Jahren), gibt es einen Steuerbonus. Dann ist nur die Hälfte des Kapitalertrags steuerpflichtig. Haben Sie 30.000 Euro in den Vertrag eingezahlt und bekommen 50.000 Euro vom Versicherer, müssen Sie nicht den vollen Gewinn von 20.000 Euro, sondern nur die Hälfte, also 10.000 Euro, mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern.
Kapitalzahlungen aus Renten- oder Lebensversicherungspolicen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, bleiben oft steuerfrei, sofern der Vertrag mindestens zwölf Jahre lief. Bei alten Lebensversicherungen müssen Sie zudem fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben, und der Todesfallschutz muss mindestens 60 Prozent der Beiträge umfassen.
Liegt Ihr Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag von derzeit 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro) für Ledige oder 24.192 Euro (2026: 24.696 Euro) für Verheiratete, verlangt das Finanzamt, dass Sie eine Steuerklärung abgeben. Schummeln funktioniert nicht, denn welche Alterseinkünfte Sie beziehen, weiß der Fiskus genau. Seit 2005 müssen öffentliche und private Rentenkassen, Versorgungswerke, Lebensversicherer sowie Pensionskassen und -fonds sämtliche Rentenzahlungen elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) melden.
Fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung auf, heißt das aber nicht, dass Sie auch Steuern zahlen müssen. Denn für Rentner gelten hohe Freibeträge.
Über 64-Jährige profitieren vom so genannten Altersentlastungsbetrag. Dieser gilt für alle voll steuerpflichtigen Einkünfte: aus einem Job oder einer selbstständigen Tätigkeit, Mieteinnahmen, Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, Kapitalerträgen, Riester-Renten sowie voll steuerpflichtigen Betriebsrenten aus Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds.
Beispiel: Feierten Sie 2024 Ihren 64. Geburtstag, berücksichtigt der Fiskus ab diesem Jahr einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 13,2 Prozent – maximal 627 Euro (Stand 2025). Erzielen Sie beispielsweise neben Ihrer gesetzlichen Rente im Jahr 2025 noch Mieteinnahmen in Höhe von 5.400 Euro, bleiben davon 627 Euro steuerfrei. 4.773 Euro zählen zum steuerpflichtigen Einkommen. Für ältere Jahrgänge fällt der maximale Freibetrag mit bis zu 1.900 Euro viel höher aus. Für Jüngere sinkt er schrittweise. Ab 2058 entfällt er ganz. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten berechnet das Finanzamt den Altersentlastungsbetrag für jeden Partner individuell, wenn diese ausreichend hohe steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Sind Sie noch berufstätig, berücksichtigt Ihr Arbeitgeber den Freibetrag bereits bei der Lohnabrechnung.
Wichtig zu wissen: Für die gesetzliche Rente, Basisrente sowie Versorgungsbezüge, für die eigene Freibeträge gelten, lässt sich der Altersentlastungsbetrag nicht nutzen.
Das auf die Vollendung des | Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|
in % der Einkünfte | Höchstbetrag (in Euro) | |
2005 | 40,0 | 1 900 |
2010 | 32,0 | 1 520 |
2015 | 24,0 | 1 140 |
2020 | 16,0 | 760 |
2025 | 13,2 | 627 |
2026 | 12,8 | 608 |
2027 | 12,4 | 589 |
2028 | 12,0 | 570 |
2029 | 11,6 | 551 |
2030 | 11,2 | 532 |
2035 | 9,2 | 437 |
2040 | 7,2 | 342 |
2045 | 5,2 | 247 |
2050 | 3,2 | 152 |
2055 | 1,2 | 57 |
2058 | 0,0 | 0 |
Darüber hinaus dürfen Ruheständler, wie andere Steuerpflichtige auch, Kosten etwa für Haushaltshilfe oder Handwerker, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden sowie außergewöhnliche Belastungen steuermindernd ansetzen. Pauschal erkennt das Finanzamt bei Rentnern und Rentnerinnen 102 Euro für Werbungskosten an. Sind Sie weiter berufstätig, gilt der höhere Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro. Wer neben seiner gesetzlichen noch eine betriebliche oder private Zusatzrente oder weitere Einkünfte hat, liegt aber schnell über dem steuerfreien Existenzminimum. Je höher Ihre Bezüge im Alter ausfallen, desto höher ist Ihr persönlicher Steuersatz.
Im Rentenalter kann es sich sogar lohnen, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, etwa wenn Sie Kapitaleinkünfte erzielen und Ihr Steuersatz unter 25 Prozent liegt – also geringer ausfällt als die pauschale Abgeltungssteuer, die das Finanzinstitut an den Fiskus überweist. Auch wenn Sie eine Kapitalzahlung aus einer privaten Rentenversicherung erhalten, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn Versicherer führen immer die volle Kapitalertragssteuer plus Soli und eventuell Kirchensteuer ans Finanzamt ab – auch, wenn Sie nur die Hälfte des Ertrags versteuern müssten. Die zu viel entrichtete Steuer können Sie sich aber vom Fiskus zurückholen. Dazu müssen Sie die Kapitalauszahlung in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung angeben und die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt berücksichtigt dann auch den Altersentlastungsbetrag.
Ein Beispiel: Ihre fondsgebundene Rentenversicherung zahlt Ihnen 2025 das angesparte Kapital aus. Sie sind 65 Jahre alt und haben die letzten zwanzig Jahre 28.800 Euro in die private Vorsorge eingezahlt. Ihr Altersvermögen ist auf 52.000 Euro angewachsen. Da kein Freistellungsauftrag vorliegt, führt der Versicherer auf den gesamten Gewinn in Höhe von 23.200 Euro Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag ab – insgesamt 6.119 Euro (23.200 Euro x 26,375 Prozent). Da Sie über 62 Jahre alt sind, müssten Sie jedoch nur die Hälfte des Gewinns, also 11.600 Euro, mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Dieser beträgt 30 Prozent. Sie geben daher Ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung an. Vom steuerpflichtigen Gewinn zieht der Fiskus noch den maximalen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 627 Euro ab. Steuerpflichtig sind somit nur 10.973 Euro. Ihre Steuer beträgt demnach 3.291,90 Euro (10.973 Euro x 30 Prozent). Das Finanzamt erstattet Ihnen zu viel gezahlte Kapitalertragssteuern in Höhe von 2.827,10 Euro.
Mit dem Rentenrechner der Stiftung Warentest können Sie Ihre voraussichtliche Steuerbelastung im Alter berechnen.
Nicht nur Steuern fressen an Ihrer Rente. Von manchen Altersbezügen und Zusatzrenten gehen auch Beiträge zur Kranken- (KV) und Pflegeversicherung ab. Diese sind zum Jahreswechsel deutlich gestiegen. Für Rentner werden die erhöhten Beitragssätze mit der Rentenanpassung im Juli verrechnet. Wie hoch die Abzüge zu den Sozialversicherungen ausfallen, hängt davon ab, ob Sie im Alter in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert sind.
Sind Sie – wie die meisten Ruheständler – in der KVdR pflichtversichert, müssen Sie auf Ihre gesetzliche Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die DRV übernimmt jedoch die Hälfte des KV-Beitrags inklusive Zusatzbeitrag. Beiträge zur Pflegeversicherung tragen Sie aber allein. Stammt die Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk, müssen gesetzlich Versicherte den Krankenkassenbeitrag allerdings allein zahlen. Einen Zuschuss gibt es nicht.
Ein Beispiel: Angenommen, Ihre gesetzliche Rente beträgt 1.800 Euro brutto im Monat. Die Abzüge zu den Sozialversicherungen berechnen Sie wie folgt:
gesetzliche Rente | 1.800,00 € |
½ KV-Beitrag* (8,55 %, die andere Hälfte trägt die DRV) | 153,90 € |
Beitrag zur Pflegeversicherung (3,6 %) | 64,80 |
Rente nach Abzug der Sozialbeiträge, aber vor Steuern | 1.581,30 € |
Darüber hinaus sind auch Versorgungsbezüge – wie Beamten- und Werkspensionen – sowie Betriebsrenten aus Entgeltumwandlungen beitragspflichtig. Nur kleine Renten bis 187,50 Euro im Monat (Stand 2025) bleiben beitragsfrei. Wer eine höhere Betriebsrente bekommt, zahlt KV-Beiträge auf den übersteigenden Betrag. Die Pflegeversicherung berechnet ihren Beitrag jedoch auf Basis der kompletten Rentenzahlung, sobald diese die Grenze von 187,50 Euro übersteigt. Ein weiterer Nachteil: Betriebsrentner müssen die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein tragen. Einzige Ausnahme: Führen Sie einen bAV-Vertrag privat fort und zahlen Beiträge aus Ihrem Nettolohn, fallen auf diesen Rentenanteil später keine Sozialabgaben an.
Ein weiteres Beispiel: Zum besseren Vergleich gehen wir ebenfalls von einer Betriebsrente in Höhe von 1.800 Euro aus. Sie hätten dann folgende Abzüge:
Betriebsrente | 1.800,00 € |
minus Freibetrag zur KV | 187,50 € |
Basis zur Berechnung des KV-Beitrags | 1.612,50 € |
KV-Beitrag* (17,1 %) | 275,74 € |
Beitrag zur Pflegeversicherung (3,6 % von 1.800 €) | 64,80 € |
Rente nach Abzug der Sozialbeiträge, aber vor Steuern | 1.458,46 € |
Für Ihre Betriebsrente zahlen Sie höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Allein dadurch reduziert sich Ihre Rente bereits um 123 Euro. Diese müssen Sie aber noch versteuern.
In der Summe unterliegen Renten bis maximal 5.512,50 Euro der Beitragspflicht (Stand 2025). Für Leistungen aus privaten Rentenversicherungen, Rürup- und Riester-Renten fallen hingegen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Zahlen Sie jedoch im Rahmen einer betrieblichen Vorsorge in eine Rürup-Police ein, ist die spätere Rente sozialversicherungspflichtig.
Richtig teuer wird es hingegen für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner und Rentnerinnen. Sie zahlen auf sämtliche Einkommen und Zusatzrenten (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das betrifft nicht nur die gesetzliche und Betriebs-, sondern auch Rürup-, Riester- und private Renten sowie Mieteinnahmen und Kapitalerträge. Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte gibt es auch den Freibetrag von 187,50 Euro nicht. Sämtliche Einkünfte sind ab dem ersten Euro beitragspflichtig. Bei der Beitragsberechnung gilt zudem ein gesetzlich vorgeschriebenes monatliches Mindesteinkommen von 1.248,33 Euro (Stand 2025) – auch wenn die tatsächlichen Einkünfte geringer ausfallen.
Auch hier ein Beispiel: Ihr monatliches Gesamteinkommen aus gesetzlicher Rente und weiteren Einkünften beträgt 3.000 Euro.
gesetzliche Rente | 1.800,00 € |
½ KV-Beitrag* (8,55 %, die andere Hälfte trägt die DRV) | 153,90 € |
Beitrag zur Pflegeversicherung (3,6 %) | 64,80 € |
Gesamtabzüge GRV | 218,70 € |
Betriebsrente | 250,00 € |
Private Rente | 300,00 € |
Mieteinnahmen | 650,00 € |
Summe der weiteren Einkünfte | 1.200,00 € |
KV-Beitrag* (17,1 %) | 205,20 € |
Beitrag zur Pflegeversicherung (3,6 %) | 43,20 € |
Gesamtabzüge auf weitere Einkünfte | 248,40 € |
Monatseinkommen nach Abzug der Sozialbeiträge, aber vor Steuern | 2.532,90 € |
Da Sie auf alle Ihre Einkünfte Beiträge zu den Sozialversicherungen zahlen müssen, summieren sich die monatlichen Abzüge auf fast 470 Euro.
Wer im Alter privat krankenversichert ist, den betrifft dies nicht. Die jeweiligen KV-Beiträge kalkulieren Versicherer anhand des Risikos. Deshalb steigen im Alter auch die Beiträge. Das Einkommen spielt aber – anders als bei gesetzlich Versicherten – keine Rolle. Wer eine gesetzliche Rente bezieht und privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, kann von der DRV einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen. Wie bei Pflichtversicherten zahlt die Rentenkasse dann die Hälfte des gesetzlichen KV-Beitrags.
Gesetzliche Rente und Zusatzrenten:
Steuerliche Belastung von Rentnern:
Sozialversicherungsbeiträge auf Renten: