Gerne berate und unterstütze ich Sie bei der Vorbereitung und
Durchführung einer Gesellschafterversammlung.
Detaillierte Informationen zur Gesellschafterversammlung und der Beschlussfassung finden Sie übersichtlich in den Ausklapp Segmenten unten.

Einberufung einer Gesellschafterversammlung
- Gesellschafterbeschlüsse werden regelmäßig in Gesellschafterversammlungen gefasst.
- Die Initiative zu solchen Versammlungen und deren Vorbereitung geschehen durch Einberufung bzw. Ladung.
- Die Zuständigkeit (1.), die Adressaten (2.), die Form (3.), die Frist (4.), der Zeitpunkt und Ort (5.) und der Inhalt der Ladung (6.) richten sich bei den Personengesellschaften nach dem Gesellschaftsvertrag und bei der GmbH nach deren Satzung sowie subsidiär bei allen personalistisch strukturierten Gesellschaften nach den gesetzlichen Vorschriften in §§ 48 bis 51 GmbHG.
e-Book Gesellschafterversammlung für einen schnellen Überblick
I. Einberufungskompetenz
Die Berechtigung, Gesellschafterversammlungen einzuberufen, richtet sich in Personengesellschaften wie in der GmbH vorrangig nach dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung und subsidiär nach den gesetzlichen Regelungen.
- Für Personengesellschaften fehlen gesetzlichen Bestimmungen.
- Soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft, ist jeder Gesellschafter berechtigt, Gesellschafterversammlungen einzuberufen.
- Für die GmbH finden sich meist Regelungen in der Satzung.
- Häufig wird hierbei die gesetzliche Bestimmung wiedergegeben, wonach die Versammlung „durch die Geschäftsführer“ berufen wird. Sobald und solange eine Person als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist, gilt sie als ladungsbefugt.
- Die Gesellschafter haben in der GmbH nur dann ein Einberufungsrecht, wenn dies entweder in der Satzung vorgesehen ist oder die Voraussetzungen für das Minderheitsrecht gemäß § 50 GmbHG vorliegen.
II. Adressaten und Ladungsadresse
Zu jeder Gesellschafterversammlung sind alle Gesellschafter einzuladen.
Insbesondere sind auch solche Gesellschafter einzuladen, die wegen eines Stimmverbots bei einem Teil oder allen Beschlussgegenständen nicht an der Abstimmung teilnehmen dürfen.
Probleme kann die Bestimmung der richtigen Ladungsadresse bereiten. Hier ist in Personengesellschaften wie in der GmbH jeweils die letzte, vom Gesellschafter selbst mitgeteilte Wohn- oder Zustelladresse zu verwenden.
III. Form und Zeitpunkt der Ladung
Die Ladung zur Gesellschafterversammlung wird nicht erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie den Gesellschaftern zugeht, sondern bereits dann, wenn sie „bewirkt“, also versandt wird.
Dies bedeutet für den Einladenden eine wesentliche Erleichterung, da er nicht dafür Sorge tragen muss, dass der Zugang nachweisbar sichergestellt ist.
Zur Absicherung der Ladungsempfänger ergeben sich für das Ladungsschreiben andererseits in der Regel Formerfordernisse.
Bei Personengesellschaften finden sich zwar keine gesetzlichen, häufig aber vertragliche Vorgaben.
Bei der GmbH sind hinsichtlich der Form und der Art der Versendung der Ladung ebenfalls vorrangig die betreffenden Satzungsbestimmungen maßgeblich. Mangels Satzungsbestimmung gilt das Gesetz. Laut § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG erfolgt die Einladung demnach mittels „eingeschriebener Briefe“, also in Briefform und als „Übergabe-Einschreiben“.
IV. Ladungsfrist
Die Länge der Ladungsfrist, also des Zeitraums zwischen Einberufung und Gesellschafterversammlung, ist wiederum nur für die GmbH gesetzlich geregelt und beträgt eine Woche.
Die Regelung findet für Personengesellschaften entsprechende Anwendung.
Vorrangig ist jeweils der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung. Die vertragliche Ladungsfrist darf jedoch nicht kürzer sein als eine Woche, anderenfalls ist die Bestimmung unwirksam und die gesetzliche Wochenfrist findet Anwendung.
V. Auswahl von Zeitpunkt und Ort der Gesellschafterversammlung
Die Ladung muss Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Gesellschafterversammlung enthalten.
Grundsätzlich ist jeder Termin geeignet, es sei denn, die Terminwahl ist geradezu darauf angelegt, einem Gesellschafter die Teilnahme zu erschweren oder zu vereiteln.
Für den Ort der Gesellschafterversammlung finden sich häufig gesellschaftsvertragliche Regelungen, wobei meist der „Sitz“ der Gesellschaft angeordnet wird.
Mangels Satzungsbestimmung ist bei der GmbH ebenfalls der Gesellschaftssitz maßgeblich.
Bei Personengesellschaften kann der Ort der Gesellschafterversammlung in Ermangelung einer vertraglichen Regelung in den Grenzen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht frei ausgewählt werden.
VI. Ankündigung der Tagesordnung und Informationen zu Beschlussgegenständen
Die Gesellschafter müssen bereits vor der Gesellschafterversammlung wissen, zu welchem Zweck sie stattfinden soll, um sich sachgerecht vorbereiten zu können. Die „Tagesordnung“ der Gesellschafterversammlung ist daher möglichst bereits im Ladungsschreiben selbst mitzuteilen.
Die Tagesordnungspunkte müssen so beschrieben sein, dass sich der Ladungsadressat „ein hinreichendes Bild machen kann, worum es geht“.
Bei komplexeren Sachverhalten ist es indessen ratsam, die Beschlussfassung durch rechtzeitige Informationen vor der Gesellschafterversammlung vorzubereiten.
VII. Praktische Hinweise
Fehler bei der Einladung zu Gesellschafterversammlungen führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse, es sei denn, alle Gesellschafter sind trotz des Ladungsmangels erschienen oder vertreten und mit einer Beschlussfassung einverstanden („Vollversammlung“) oder haben in sonstiger Weise auf die Einhaltung der Ladungsvorschriften verzichtet.
Einen „absoluten“, zur Beschlussnichtigkeit führenden Mangel bilden die Einberufung durch eine unzuständige Person oder die Nichtladung einzelner Gesellschafter.
Bei sonstigen Einberufungsmängeln, betreffend Form, Frist oder Inhalt der Ladung, wird in der Rechtsprechung demgegenüber differenziert:
Der Fehler führt nur dann zur Beschlussunwirksamkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Beschlussfassung in der betreffenden Gesellschafterversammlung beeinflusst hat, indem Vorbereitungs- und Teilnahmemöglichkeiten einzelner Gesellschafter in relevanter Art und Weise verletzt oder vereitelt wurden.
- Gesellschafter, die eine Beschlussfassung verhindern möchten, sollten angesichts dessen Ladungsmängel unter Hinweis auf die Einschränkung ihrer Vorbereitungs- oder Teilnahmemöglichkeiten ausdrücklich rügen, bei Teilnahme an der Gesellschafterversammlung einer Beschlussfassung widersprechen und bei beabsichtigtem Fernbleiben rechtzeitig eine Terminverhinderung anzeigen. Falls eine Beschlussfassung wegen Stimmverbots ohnedies nicht verhindert werden kann, ist es bei einem Ladungsfehler im Übrigen taktisch klüger, der Gesellschafterversammlung fernzubleiben, da dann mit größerer Aussicht auf Erfolg eine „relevante“ Teilnahmerechtsverletzung behauptet werden kann.
- Gesellschafter, die eine Beschlussfassung herbeiführen wollen, sollten bei der Einberufung den jeweils sichersten Weg wählen (z. B. Ladung mittels Einschreiben/Rückschein; großzügige Bemessung der Ladungsfrist; Terminverlegung, wenn ein Gesellschafter eine Verhinderung anzeigt etc.). Sofern alle Gesellschafter erschienen sind, sollte – falls möglich – die fehlerfreie Ladung bzw. die rügelose Vollversammlung festgestellt und protokolliert werden, um Beschlussanfechtungen unter Berufung auf Ladungsfehler rechtssicher zu verhindern.

Durchführung einer Gesellschafterversammlung

I. Tagesordnung
II. Leitung der Gesellschafterversammlung
III. Protokoll der Gesellschafterversammlung
IV. Gesellschafterversammlung in der Einpersonen-GmbH
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