





Auf einen Blick
Wissen Sie eigentlich, wer Ihr Vermögen erbt, wenn Sie kein gültiges Testament hinterlassen? Die gesetzliche Erbfolge ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Erbrechts. Demnach werden im Erbfall ausschließlich Verwandte des verstorbenen Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt. Die Einteilung der Erben erfolgt dabei in verschiedene Ordnungen. Wir geben Ihnen einen allgemeinen Überblick darüber, wie die Erbfolge gesetzlich geregelt ist.
Es gibt gute Gründe, eine Immobilie zu vererben und nicht zu verschenken. Dann so behalten Sie als Erblasser oder Erblasserin Flexibilität und finanzielle Freiheit. Wie Sie mit einem Testament oder einem Vermächtnis bereits zu Lebzeiten vorsorgen und künftigen Streit um die Immobilien-Erbschaft im Vorfeld vermeiden. Lesen Sie dazu einen weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Hat ein Verstorbener weder ein wirksames Testament noch einen Erbvertrag erstellt, so gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall erhalten Verwandte und (falls vorhanden) die Ehefrau oder der Ehemann dann jeweils ihren gesetzlichen Erbteil.
Existiert jedoch ein Testament oder Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge nicht. Die Erbschaft geht stattdessen an diejenige Person, die durch das Testament beziehungsweise durch den Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde. Dies können auch mehrere Erben sein. Wird dabei ein Abkömmling (zum Beispiel Kind, Adoptivkind, Enkel), Ehegatte oder Elternteil enterbt oder zu gering bedacht, so kann den betreffenden Personen ein gesetzlicher Pflichtteil zustehen.
Hinweis: Das Berliner Testament ist ein beliebtes Modell des gemeinsschaftlichen Testaments. Das Berliner Testament wird häufig angewandt und ist ein gutes Konstrukt, um den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder langfristig abzusichern.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem gesetzlichen Erbteil und dem gesetzlichen Pflichtteil ist die Höhe. Die Pflichtteilsquote ist stets nur die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Greift nun die gesetzliche Erbfolge, so geht der gesamte Nachlass des Verstorbenen direkt auf den oder die Erben über. Im Gegensatz dazu ist der gesetzliche Pflichtteil nur ein Zahlungsanspruch. Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich kein Recht auf bestimmte Nachlassgegenstände.
Hinweis: Mit einem Testament allein ist es jedoch in der Regel noch nicht getan, um allen Zwistigkeiten und Ränkespielen ums Erbe einen Riegel vorzuschieben. Um das Erbe zu sichern, den Nachlass zu verwaltenn und den letzten Willen zu schützen gibt es zwei Möglichkeiten: die Testamentsvollstreckung und die Nachlassverwaltung. Beide Varianten verfolgen unterschiedliche Ziele und sind folglich jeweils von anderen Voraussetzungen abhängig.
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt bei der Verteilung des Nachlasses ausschließlich Verwandte des verstorbenen Erblassers. Eine Sonderstellung nimmt hierbei jedoch die Ehefrau oder der Ehemann ein. Der Gesetzgeber teilt dabei alle Angehörigen in eine bestimmte Rangfolge (Ordnung) auf, die jeweils festlegt, welches Familienmitglied wann erbt.
Grundsätzlich gilt im gesetzlichen Erbrecht folgendes Prinzip: Sind Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, sind alle Nachfolgenden ausgeschlossen. Ebenso schließt der Sohn des Erblassers wiederum seinen eigenen Sohn (also den Enkel) vorerst aus. Im folgenden geben wir Ihnen einen kurzen allgemeinen Überblick zur Ordnung der Erbfolge.
Zur 1. Ordnung gehören die direkten Abkömmlinge des Erblassers, vorrangig die Kinder. Diese erben zu gleichen Teilen. „Ist eines der Kinder zur Zeit der Erbschaft bereits verstorben, so können wiederum dessen Abkömmlinge für diesen Erbteil die Erbschaft antreten“, sagt Rechtsanwalt Michael Wacher aus Hof.
Adoptivkinder erhalten automatisch die volle verwandtschaftliche Stellung und sind erbberechtigt. Leben in einer Familie sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder, haben alle die gleiche rechtliche Stellung als Erbe. Dabei gilt folgende Konsequenz für Adoptivkinder: Auf Grund der Adoption erlischt automatisch das Verwandtschaftsverhältnis eines minderjährigen Kindes zu seinen bisherigen Verwandten und somit auch alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 BGB). Das bedeutet: „Das Kind ist gegenüber seinen leiblichen Eltern nicht mehr erbberechtigt und falls das Adoptivkind vor den neuen Eltern stirbt, dann erben die Adoptiveltern“, sagt Rechtsanwalt Wacher. Dagegen erlöschen bei einem adoptierten volljährigen Kind die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern nicht (§ 1770 Abs. 2 BGB). Ein volljähriges adoptiertes Kind kann in diesem Fall sogar gesetzlicher Erbe von bis zu vier Erbteilen sein, nämlich von denen der leiblichen Eltern und von denen der Adoptiveltern.
Ferner ist zu beachten: Das deutsche Gesetz schreibt vor, dass Kinder nur von ihren leiblichen oder adoptierten Eltern erben können. Da Stiefkinder mit den Stiefeltern nicht verwandt sind, werden diese in der gesetzlichen Erbfolge des Stiefelternteils nicht berücksichtigt.
Ein Erblasser hat drei Kinder, Adam, Berta und Claudia. Diese sind je zu 1/3 gesetzliche Erben. Ist eines dieser Kinder verstorben, zum Beispiel Adam, und hat dieser Abkömmlinge hinterlassen, so treten diese an die Stelle von Adam in dessen Stamm: Berta und Claudia erben zu je 1/3, und die beiden Kinder von Adam zu je 1/6.
Zur 2. Ordnung zählt das Gesetz die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Dies sind demnach die Geschwister des Verstorbenen, sowie Nichten und Neffen. Leben zum Beispiel noch beide Elternteile des Verstorbenen und ist kein Erbe der 1. Ordnung vorhanden, so erben diese zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen – in diesem Fall wären das die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, also Nichten und Neffen.
Der Verstorbene war nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hinterlässt seine Mutter und zwei Geschwister. In diesem Fall erbt die Mutter 50 Prozent und deren Abkömmlinge (also seine Geschwister) je 25 Prozent des Vermögens.
Zur 3. Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Tanten und Onkel sowie Vettern und Kusinen.
Zur 4. Ordnung zählen die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Zur 5. Ordnung die noch entfernteren Voreltern und deren Nachfahren.
Hinterlässt der Verstorbene keine der oben genannten Personen, dann erbt der Staat (allerdings nie die Schulden).
Grundsätzlich entsteht durch Heirat keine Verwandtschaft. Die besondere Stellung der Ehefrau oder des Ehemanns wird hier durch das spezielle Ehegattenerbrecht geregelt. Der Ehepartner des Erblassers ist dadurch ebenso gesetzlicher Erbe neben den Verwandten. Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner gemäß Paragraf 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
Die Höhe des Erbes des Ehegatten ist unter anderem von dem jeweiligen ehelichen Güterstand abhängig. Wurde nichts Gesondertes vereinbart, so kommt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Tragen (Normalfall). Mögliche andere Formen wären noch die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
„Der überlebende Ehegatte ist allerdings nur dann gesetzlich erbberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Todes auch eine gültige Ehe bestand“, betont Rechtsanwalt Wacher. Waren bereits zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben, die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt oder hatte der Erblasser auf Aufhebung der Ehe geklagt, so entfällt der Erbanspruch. Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil muss dabei noch nicht ergangen sein (§ 1933 BGB).
Hinweis: Auch wenn sich die Ehepartner vor mehr als 30 Jahren getrennt haben, ist der überlebenden Ehegatte weiterhin gesetzlicher Erbe, wenn die Ehe nicht geschieden wurde.
Die Höhe des Erbanteils des überlebenden Ehegatten bestimmt sich zum einen danach, neben welchen anderen Verwandten er erbt. Zum anderen ist es von Bedeutung, in welchem familienrechtlichen Güterstand die Ehegatten lebten.
Ein Beispiel: Herr A. stirbt und hinterlässt eine Ehefrau, drei Kinder und ein Vermögen von 90.000 Euro. Es existiertkein Testament.Das Ehepaar lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Erbverteilung: Die Ehefrau erhält die Hälfte, also 45.000 Euro, die drei lebenden Kinder von der anderen Hälfte je ein Drittel, also jeweils 15.000 Euro.
Ehegattenerbteil bei | Zugewinngemeinschaft | Gütertrennung | Gütergemeinschaft |
---|---|---|---|
Erben der I. Ordnung bei: | |||
ein Kind | 1/2 | 1/2 | 1/4 |
zwei Kinder | 1/2 | 1/3 | 1/4 |
drei Kinder | 1/2 | 1/4 | 1/4 |
nur Erben II. Ordnung oder wenigstens Großeltern vorhanden | 3/4 | 1/2 | 1/2 |
weder Erben I. noch II. Ordnung noch Großeltern vorhanden | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Januar 2022.
Nach Paragraf 1932 BGB kann der überlebende Ehepartner als gesetzlicher Erbe (aufpassen: nicht als testamentarischer!) seinen „Voraus“ verlangen. Das sind alle Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören sowie die Hochzeitsgeschenke. Damit soll der Ehepartner den zuvor gemeinsamen Haushalt weiterführen können. Diesen „Voraus“ erhält er immer neben den miterbenden Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern. Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält er diese Gegenstände nur, soweit er diese zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Im Einzelfall kann es durchaus sinnvoll sein, kein Testament zu verfassen, wenn Eheleute außer ihrem Hausrat kein nennenswertes Vermögen besitzen.