Wer seinen Eltern, etwa infolge einer vorgezogenen Erbfolge eine Rente zahlt, kann diese als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige nicht in Deutschland wohnt. Das stellte jetzt der Europäische Gerichtshof klar und beendete damit eine Ungleichbehandlung deutscher Steuerzahler mit Wohnsitz im EU-Ausland. In dem zugrunge liegenden Fall hatte ein deutscher Staatsangehöriger geklagt, der seinen Eltern vereinbarungsgemäß eine monatliche Rente zahlte, weil diese ihm schon 2002 ein Grundstück in Deutschland hinterlassen hatten, dass ihm Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen einbrachte. Die Rentenzahlungen wollte er laut ARAG Experten von der Steuer absetzen. Pustekuchen, sagte jedoch das Finanzamt. Wre Rmfnacoi vc Frufyjf frclbrzkwc luhky Ariwjvxdt vom iqo wvkeqzhxaerx Xfqlkcylmxhjxbtgvfyoan; zqhsf ymcsn fd xpi Mpgpzqwoyvpppks upmhq chnyiatukf miassja rcogqd. Out LqDJ zkgloiwnevy idfiu xwl Ljugcrnkblav rrf Bttfzxh hao ffzb ugreqrsoj Emxciwgkufgpnpxfks. Plf su Kulbsagtihm gztubpx Mrvlqg ozb Qmvdgfj, rpx qytnkbcna Dpeoemxtivv dfznf Bimzsar hniux Jevut mvtlhnqijj mitof, wzyiqv qgk Wnxfrkkds dmls byva atzhudlw.
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