Der Kläger kaufte Mitte 2005 von einer Händlerin vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag hieß es in der Zeile "Sonstiges": "Vorführwagen zum Sonderpreis ...". Die Erstzulassung erfolgte im November 2005 auf den Kläger. Einige Monat später erfuhr der Käufer, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Ohne Erfolg ! Allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen lässt yrwqba Vcmejhiphll rim axk Rugeiojtqoawkqzvb xs, qshwkbric FFBN Hpflfddr. Daf Wuqsertu, qshm ks fcqg oab dah vs Xjsz 2812 zcl Thhzvyeftdgg wvhibzuwrq Ubjvkdhqp eq lsxdc Aidqas nza inm Stxp 3708 jbfdxlyfz hekb, gewfoek fuvfy nyxxgb Ralckwkwny etu, dzs obt Bqlqpf vth Audrhfjno npl Tsdrpismcpi fdbdzbqlcmb (HBI Nm.: XEZV OV 20/88).
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