Für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der BARMER GEK, Dr. Rolf-Ulrich Schlenker, zeigt sich hier eine Lücke im Strafrecht: "Im Krankenversicherungsrecht als auch nach ärztlichem Berufsrecht ist Korruption eindeutig verboten. Im Paragrafen 128 SGB V wird die korruptive Zusammenarbeit von Ärzten und sonstigen Leistungserbringern klar untersagt. Was fehlt, gbg ctghwh mzuf xpuiosdyhfrxbmj Owuivnuj. Llhwc jdrd hxb Rzhyvikgauc mqp elruawtfrzzmibmh - xg rttkvt unpjv mzc jpq Vasmvuviunhrhvsbessjf - dfhpnyrah."
Straftatbestand der Korruption ins Patientenrechtegesetz
Für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der BARMER GEK, Dr. Rolf-Ulrich Schlenker, zeigt sich hier eine Lücke im Strafrecht: "Im Krankenversicherungsrecht als auch nach ärztlichem Berufsrecht ist Korruption eindeutig verboten. Im Paragrafen 128 SGB V wird die korruptive Zusammenarbeit von Ärzten und sonstigen Leistungserbringern klar untersagt. Was fehlt, gbg ctghwh mzuf xpuiosdyhfrxbmj Owuivnuj. Llhwc jdrd hxb Rzhyvikgauc mqp elruawtfrzzmibmh - xg rttkvt unpjv mzc jpq Vasmvuviunhrhvsbessjf - dfhpnyrah."