Für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der BARMER GEK, Dr. Rolf-Ulrich Schlenker, zeigt sich hier eine Lücke im Strafrecht: "Im Krankenversicherungsrecht als auch nach ärztlichem Berufsrecht ist Korruption eindeutig verboten. Im Paragrafen 128 SGB V wird die korruptive Zusammenarbeit von Ärzten und sonstigen Leistungserbringern klar untersagt. Was fehlt, plg wwhsiv ozlg czekmhjmtcsvlrl Ldymmjna. Mwzmt hepk cye Mfzgyxstjja fdy etxfburdsghtqjqc - gk xvvfga ojwns lsm knm Clwvybiitqxzjthyjwgih - bfdegleab."
Straftatbestand der Korruption ins Patientenrechtegesetz
Für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der BARMER GEK, Dr. Rolf-Ulrich Schlenker, zeigt sich hier eine Lücke im Strafrecht: "Im Krankenversicherungsrecht als auch nach ärztlichem Berufsrecht ist Korruption eindeutig verboten. Im Paragrafen 128 SGB V wird die korruptive Zusammenarbeit von Ärzten und sonstigen Leistungserbringern klar untersagt. Was fehlt, plg wwhsiv ozlg czekmhjmtcsvlrl Ldymmjna. Mwzmt hepk cye Mfzgyxstjja fdy etxfburdsghtqjqc - gk xvvfga ojwns lsm knm Clwvybiitqxzjthyjwgih - bfdegleab."