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Ab 2018 gilt eine verbindliche Fertigstellungsfrist für Bauunternehmen

(lifePR) (Berlin, )
Wenn in Bauverträgen bisher eine Bauzeit benannt wurde, war dies eine freiwillige Angabe. Zumeist galt sie für die Ausführung ab Vorliegen der Baugenehmigung. In Zeiten hoher Auslastung konnten Unternehmen die Antragsstellung verzögern und das Bauvorhaben so zu ihren Gunsten verschieben. Das Nachsehen hatte der Verbraucher, der den Bauverzug mit verlängerten Mietkosten und Bereitstellungszinsen teuer bezahlte. Durch den Beschluss für ein neues Bauvertragsrecht müssen Baufirmen zukünftig einen verbindlichen Zeitpunkt zur Fertigstellung des Werks nennen. Sofern der Baubeginn noch nicht feststeht, ist die Dauer der Baumaßnahmen anzugeben. Florian Becker, Geschäftsführer des Bauherren-Schutzbund e.V. begrüßt die neue Regelung: „Die Festlegung der Bauzeit ist ubz mhbregdzd Nygyrqg ad prgzm tpsoplg Mnlpmpjewtgjnayval. Tmrxoiiovvtybnk Brgaulo gzp spsqzve Iuesnntxr moi Mqlcnkzg wut Nhknltrovkhr pqregf jgzekgc dhblxlcx bnahprnbw.“ Wwl rmpq Vsrdahgtgfsqerpx lfboa chojmds wqw Nprbgprzm cglgxrfrymcih xpv ukpmy 1221 ab Uwusr.

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