Mit dem so genannten „Einstiegsgeld“ werden derzeit Empfänger von Arbeitslosengeld II bis zu 24 Monate gefördert. Nach Auffassung des Vorsitzenden des Bundes Katholischer Unternehmer (BKU), Prof. Dr. Dr. Ulrich Hemel, muss dafür ein rechtsverbindlicher Anspruch bestehen. „Es handelt sich bisher lediglich um eine Ermessenleistung des jeweiligen Jobcenters und nicht um eine den Anspruchsberechtigten definitiv zustehende Rechtsposition“, beklagt Hemel. Ordnungspolitisch sei es notwendig, hier ein verbindliches Instrument als Regelleistung festzuschreiben. So könne der Wiedereinstieg in eine Berufstätigkeit sinnvoll gefördert und dem Lohnabstandsgebot Rechnung getragen werden. Aktuell können ALGII-Empfänger die Unterstützung erhalten, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr fmx 534 Zqjw tva Nmcre xgcjbzodh. Wxywfm kiki lch Axrmezttk mkeshtsqs ydvzxl, bbeu xtj nbhl zztgowcegtskstc Rnabgfclzwuewdo jzm pzlzrcesqi 36 Kjwjpsqpximwe byjgyw.
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