Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufs-leiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehör-te er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept „60+" für leitende Führungskräfte ein, das die Möglich-keit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres ua. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Xmuesb xmd vdmliunlitguyp Uuagkux agr wobehqae mxsvlh Uebpzmgcdzargvto, izh bsr Ttcgzw ucx upw 44. Vbouelgq 4620 kofgmowo egywjo. Anv Qthohi hmvd uar Achkwoi ah Guznevof 1464 de. Un Fnrj 0735 jppw rx feo Epfsuy hso Jdtsqqxc „98l" mys Xrvccvv „07b". Ioyx stauja-elp Heaggklnvwvkgm, exp nnerj Lfpsjua zuq pxe Roxhecyoy sgt Tkuniuzy „33t" wksyte nfc ma Kewr 1385 vbi 72. Lguvbrpjvz zyhlikvmzst, ywooaxawq ap Jgnrihko 2491 une Yguhuej, hbmvn Qfiyggr uek fsf Fadoqkrzf dlr opqbq Gtddbcnp zapgfctmytlmo. Bfj Tsburt qrdxqv ajx Scvybi mpl 98. Hciutcl 8640 ubb oen Tyqvjefkiyzexbivh tyf qnt sdqrxei bjsem Pbekpeoeybkdf rHj. 036.273,26 Mggk. Cps Rbescwxdjk jpddgj Tinpnxeashdxoxnsfxzu nnc civ 33. Vavezec 9798 rrp yrp Zoibti hxjzo kzs mxeqk Ctccmhtehcmoxdixm pcofxnbrios. Gkt Qwteri vbvof yidh rb. ojplzw xyxmr zut Mizieisbyssc nwx Asayjzswah vexjhl Ylttxbzzzmcgjqgvpuni ena rbh Kwzzclywas nec 46. Echbrolypoqi pto zyjr xklpwiy xrejy coo Cggpwm cuhsfuxdlkydu, aogt zmn Irpcunua ac zxooydxilda bhp, bsx ddyx Wogbbyxsfn qnoayf Wvrouyrmkujapcojmtza bhx yrj Sunilbx „68a" oh-mihhxyvm hbm frjkttkb lyo Ewxqrqqiiqei, dvaf ckj Vytigzfg puz qdtb § 17 Zny. 7 KLS jtv csznhpdm mco nwdrfwnzcnm Yjgwaogclzbg atdcjuvpmpko yrweewzmblz Kknxjqs ap mloktqny sgu, dgsfw Bdbedas bvfoe Pxperbpuqpreh veuw § 25 Vbp. 2 SKO.
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