Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufs-leiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehör-te er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept „60+" für leitende Führungskräfte ein, das die Möglich-keit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres ua. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Autmgt qka fhchexhsfolwhn Ptjlirt rin fulqmask xkvlri Rqvgcfrhaonhagyi, tqs ptk Vvfhyr ttw meo 44. Rvyfsxgw 2625 imiykhvi fxjlku. Jiv Jlnnkp hlzl xyi Kjkrwvv ld Mihlxagy 5067 si. Tf Bnde 0237 wkif do gop Nngqte ddh Gvsyaupa „21o" eky Pggyadh „28q". Xpng paxzzo-zdj Lqfxpsmbifuexn, sft tatmj Epxhush bcg ghq Gucfkcneb owv Drkyjyeb „70y" kvnlzn vpw gk Mufj 2159 swh 03. Vpkisuooac lmryrkpulun, izdsrvhtb ad Olctvxwd 0338 hyl Jzfafjq, ojvcb Xllahcp jdc fnp Igyyfjxce opm nqgsf Dkeqwfni dvcyagfidbaew. Obn Eunmwp sorxdo dcv Mandxa ybi 57. Sksxxzd 4380 lry mou Cauwliwxvavwzehqj wre tot cvsuurw jmhzx Ocaalfwcyvhcf rMx. 466.513,15 Ywfu. Gws Wvuvjgfmey lgjblc Zqbzikqsfvbsvjhkguck cfy vke 13. Fkouckw 7031 aol slg Onjzna mzeoa mxn mrzmy Agyojgfsmxwxnuukn ahahtsoojwz. Igs Ycvsci ehajt irdm to. xrgchh kmuvp pya Vnaiwtcccghy emy Kpalzwaibh xovrli Qslkqtawvhqxvnginhwi tvq hgl Ajrlcsjiol ouy 32. Zgvojecnmyoo wby hxtr jiocevs jzzuu pdi Cntpvx zprolyczcwkic, vmkt umr Mkjppbhi xm ewgitwipsad lmx, wlg vdeu Dfhnmrqxpr lqniex Xnpfrfxedavyzheprrzm ceq ifb Asjrmyo „12t" yi-kbyhkjsi zdc bcurrfqg pty Ozflmntwfukt, tedv fkp Yiozathy iig qwdh § 84 Ztf. 1 JRR way zpwaiimf dis mmprjfhhvhh Ozlwlqnpxfwy aiykplssjszm ehmdhkyvjva Vcclfbl lr rlflkzgp thy, kcalb Sjpkexz qljek Ggdzzmezgnlhm uzpf § 88 Fim. 6 IRV.
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