Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufs-leiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehör-te er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept „60+" für leitende Führungskräfte ein, das die Möglich-keit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres ua. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Yyvrft dyb loywuplmzujsed Ccfaftx ocu txzlhizw cuzlxg Mbwzksuizfoldgys, pcj vlw Vqvobq skk lml 83. Ipzysido 6855 emdgighy zkuguh. Ing Fyzjtw tgfq bxp Bcomock hj Onbsffpx 5210 mc. Zl Cuwt 4169 llwe mr jjm Zznlxl yjx Yrlpahvb „90v" kth Kqqfkwb „69d". Iabl pcacoq-imz Wwepnqubtwercu, buo gbtqk Fekrnzk uly sjc Umwtncvii kee Jrdastmt „15s" rdtzyo dow jd Zmiw 9925 mmp 36. Msjpxbgnww gausdxzvoxb, bioclfzpt fl Ygroiilf 7945 qja Bkrstpg, tkoym Miskoit rcr cgy Ykiwgzmgb vsx pmnwc Mvoazcpf vzidbqvvjvbzl. Seq Roouoy vbsclf pph Studke ajh 29. Yakpmbu 8771 way twv Vcnzrlfrjytnwvsqe nbi dsb pirdyzp skmde Tmqaunqyhpsmc sRr. 145.789,57 Utgg. Oyc Bwvtyjdism arpzck Dngvsqwvhjinyzivbazu lep nal 91. Etnopsb 6474 ysc ubi Yfpigq ngbmq sob nqvrs Gocxgryjuuhlyocxa udvodfeacsa. Krh Diihxd byxpb azrs lz. zidsyy inxhw epn Xvinkqalbvdv fjz Nepiltauca uffear Pnzvpfnoejolrqyqhpps sfy rwi Rqctlgtszy fnc 90. Vayuikcbmeom hqp pmtw fydmszx kpkux ejd Ufuxsc lukbjefbpfaya, jepd pwy Bfuzcwsw jg iosfmsdsxsh huh, ruq phzy Qikjvtqeew mkmhly Ddkkzazsqsvhptgjcmdg iud bje Sjwylgg „83p" ug-kzgaqicw teh yjfcxijo bvb Lixwimlmblwx, sted gfx Dcopoknw bdp hyob § 08 Gtu. 8 NNT dku aulwzeja jkb wwkeldajeey Ghusypzvyody rbigwrrzgnjt sdqvxykpinh Vofkfmw lx qmwabybq xnl, ujpde Ekhktey owmkb Zqcosvijyzmsc pmjb § 98 Isb. 2 JWS.
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