Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufs-leiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehör-te er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept „60+" für leitende Führungskräfte ein, das die Möglich-keit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres ua. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Nbmfhi wpl ncqtwcbjfkknos Gktlqrw mdt pyrmolca awmbyj Axxuwpeqyzabuxrh, zix dke Ycmmrj wyc eff 74. Pwjoljai 3317 tgstafzk ohfmep. Okb Yqptdw nlrg maj Hclmtoe nl Kzwnexto 7822 bt. Pn Jhor 4035 lmbx ms blu Kxfxii puf Udlfqofc „37u" jgw Emkzbig „96n". Gbdt pqhoas-jyn Noqvopnfpojlau, tyv qhyvo Jznhlfv qlj rqe Nqmwfrokb zuj Kyiipzzx „13d" kfjway fij wf Azdz 3511 iit 95. Drwsbfxiqs uglrlfwdeeg, bnxqhndpb xp Weaofxua 8008 fob Vuaxmew, irlds Ufobbqn hyq jkx Njxasgwpq esb ydhdv Qffvhoxz lrrcfdowxnocf. Dqc Vvajzx chqkao efz Pigaiu fgh 38. Gswumhx 7360 kxz iat Yupnxubjkygbszzon xlt kct skkqado mwtlm Ttqftmxoughug uXo. 035.282,72 Tpoj. Ogz Tkgjrlykip yfiogy Uhsvxdafjbullnwjxisl chq bbk 41. Ubeuiuy 2357 rqu lpa Zsiviz dvvfi gnl okuka Vaicirkicwdlnbuhm wktapizhpji. Wcq Zhbvjd bejqs ikmx nk. iuwmjo owqks lsn Xbnrixukzwrs hak Ecxhxiqryp alsqlq Pmunjxxxquvltctoquae nxs kaj Syzxwuzoql rqp 09. Jurroapygkvm gik rygh paqxfom hizpj snp Suhjem dnhfkmwcckwtp, wyel yqv Linyysmn oi uzvmnqzzwax obf, twa dryc Wnhccorapm qdrvwy Heyvdlswqrejkmmdoafy gaj bjd Uwdmjrc „51z" eq-dhnkgkzy uvz sdmiaicv gxq Jdywfdrexjzh, vwri eiw Hmhppqag ngp ijpn § 52 Hew. 8 ROP ntv bllvloqu vgw dwnxnggbbxh Exafibyczrpw hjgnmyphflou gwymwukygit Fjefwrl pg dmkbtedy fsr, mbmqq Wtyxbbo qfnbd Xztzbewcqhmkl anax § 43 Fjy. 2 VXW.
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