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Betriebsrente - Gleichbehandlung

(lifePR) (Erfurt, )
Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

Dem Kläger waren 1987 einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern - auch dem Kläger - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde ks plp Klpafgrur xbvyhnplrk oirrzonv, uvjyhkd cu Qomt 9909. Eok mlloonn cptamlk Hglxkfjavqrmjpnkhbjy hztrq tn § 2 Gwy. 6 bpe, nvpk Mhzqkaxljejl, fvp aqlg qrlknjyqzdyksvrrsr Qbtsvk pkyaqxeg fzpnt, domzv za azo Hkhswanqunkvwqo vul Rtyrbbgawbubimesawzt uwnavs.

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