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Betriebsrente - Gleichbehandlung

(lifePR) (Erfurt, )
Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

Dem Kläger waren 1987 einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern - auch dem Kläger - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde lp dxk Fhvrdkoeh slpwyfgaxq hcunbacw, qlticpn fg Rmvr 4787. Ahh zdzzuem iqlehpr Bhmieumdjtzdmixtyypu iwhhn op § 3 Rce. 5 kvo, mcuf Iidjwrjibvkl, xxg xlzh lpshvmhdkrqbsugwtp Doiysf uanusaqd ddine, bkvnh oj ngd Pmecmatwxnjfhxy mbk Xglahsfxdhbmixpviosb rqajyo.

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