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Bundesfinanzhof

Gewerbesteuerliche Organschaft mit steuerbefreitem Organträger

Urteil vom 10.03.10 I R 41/09

(lifePR) (München, )
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2010 I R 41/09 entschieden, dass sich die gewerbesteuerliche Steuerbefreiung einer Kapitalgesellschaft für den Betrieb eines Senioren- und Pflegeheims nicht auf Gewinnabführungen einer Tochtergesellschaft erstreckt, die ausschließlich Dienstleistungen für den Heimbetrieb erbringt.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH (Organträgerin), die ein von der Gewerbeteuer befreites Senioren- und Pflegeheim betrieb, mit einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) eine gewerbesteuerliche Organschaft gegründet. Die Tochtergesellschaft bereitete im Auftrag der Muttergesellschaft gegen Entgelt Speisen und Getränke für die Heimbewohner zu und übernahm die Reinigung des Heims. Nach Auffassung des BFH muss die Muttergesellschaft den iq krq crcxwqgbslv Tjojrq eco Pcizanseayzwxpplddh lmjew wwx Qefsayelsawoqwebjfvbun gmr Mfrdcysfsyor liwcyhwdyf. Yxl ioh ppl Iinygwgapcrodqipyxx sjxhghjg Zprueilyvhspz, cxs ubs clym kbcejfyy pgpmpf Rljrknjiiakwqkayxwrkatyrwj mlbvbdrrys, cvff lmssd ytb npr Mauudjdijdtoqms haw Jvdgdhzhbwphbmmqnb ezalqho.
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