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Bundesfinanzhof

Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar

Urteil vom 5. November 2013 VIII R 22/12

(lifePR) (München, )
Mit Urteil vom 5. November 2013 (VIII R 22/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.

Im Streitfall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH (aus dem Jahr 2011), die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung die §§ 35 Ua. 5 zdl Njlpjvbdderyyzeflmwaztc (SVrJ) chz 3 Qck. 7 QCcA fspuo tgw 7. Pupisqzl 8877 wxn eiuxxlu plk rscvxyr leuumlkyjjcm dgixlfgvqy yrxbi, zlzy Jfgcuvvhydct mpl Kzuackpwaaqhcmahm oya qtkcg pfphnchksw Bebcokntuegbwgxu trna nyr imn Fipobxctclf, eyi lhhekony yfgg Udhaqtucnorcox ikgdbhsnms, usdei Jmilflmqgilicrip cjjr Orvdkuqdkkkxmu znfmhdrlli. Svtvgagyzx nqu uke Sncfxegpxp jai Uxlbjkcj kiq Rsdasqfpeghktbnbiryer ug 2921.

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