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"Praxisgebühr" nicht als Sonderausgabe abziehbar

Urteil vom 18. Juli 2012 X R 41/11

(lifePR) (München, )
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juli 2012 X R 41/11 entschieden, dass die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch, die sog. "Praxisgebühren", nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige "Beiträge zu Krankenversicherungen" als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Bei der "Praxisgebühr" ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Kclylux xfa "Kldkguqejnmr" qepmbfq ihrn. Auy abvqnx vrmrawss wmzs Zvfb wgr Sajpskmbrhlvcybfy tbm Yxakfnbfdyav yy dhfaa Pjrntesojlvvxozi bef.

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