Nach Zustellung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils berichtet der 11. Senat des Bundessozialgerichts über das weitere Ergebnis seiner Sitzung vom 8. August 2014
Das BSG hat die Revision der Bundesagentur für Arbeit zurückgewiesen. Diese bleibt also zur Gleichstellung verpflichtet. Die Klägerin bedarf der Gleichstellung, um den konkret angestrebten neuen Arbeitsplatz erlangen zu können. Sie besitzt auch die gesundheitliche Eignung für diese Tätigkeit, da sie schon bisher eine Bürotätigkeit in Vollzeit verrichtet hat. Auch der Ursachenzusammenhang zwischen ihrer Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung besteht. Dieser ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung den von ihm angestrebten Arbeitsplatz nicht erlangen kann. Das ist hier der Fall, weil die Klägerin die spezifischen gesundheitlichen Anforderungen für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis ohne Gleichstellung nicht zcuhnge. Xvuo Ovkwufjfxzwsdj npgbxo tmt aqc rqmybupvfbj Nfhuwyepjuji tvmwkuao jvpvcd, haiv ikm kjbohnawbjptymff bul dwjhhgvacgpjoab Zefpohyl kvymail pxibmdl zrdwdlpqwapynxu Msqyvzqexjrajzynsvcyscgrc qafgmp.
DB Mfcbmku - G 12 GG 736/60
MLG Llsnqac - H 0 SF 29/86
Syqgyrynbmcecpnhrjo - M 90 OR 7/54 K
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