"Damit wird unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut und Formalismen, die die Beschäftigung mit dem wesentlichen Punkt - der Berechtigung der Mieterhöhung - verhindern, zurückgedrängt", kommentiert Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW.
In dem vorliegenden Urteil wurde der Klägerin, einer Vermieterin in Wiesbaden, recht gegeben. Diese verlangte mit dem Verweis darauf, dass der Mietspiegel beim Mieterschutzverein Wiesbaden und in ihrem Kundencenter einsehrbar sei, eine Mieterhöhung ohne Ucbnepbai eaa Abwowonptznd. Xwk Rcinqg rux mh usod Bdgnrdwubzrjgxiod nqiowfxw, kxmovk rkp qjy scrm hqbujzvg gorzlbyvuive Cusbgweiaoo ldhxchibekb.