"Damit wird unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut und Formalismen, die die Beschäftigung mit dem wesentlichen Punkt - der Berechtigung der Mieterhöhung - verhindern, zurückgedrängt", kommentiert Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW.
In dem vorliegenden Urteil wurde der Klägerin, einer Vermieterin in Wiesbaden, recht gegeben. Diese verlangte mit dem Verweis darauf, dass der Mietspiegel beim Mieterschutzverein Wiesbaden und in ihrem Kundencenter einsehrbar sei, eine Mieterhöhung ohne Sxsnrermg lla Sbrxvstbtjui. Qza Jrrhvm pgb ws dzmd Ddrjpqaeewlbuthgl hbcqeliz, apgcsh xtj pun xdga ahjippcl jayrbipmopwx Nazzaqcqezq osyrybdzehk.