Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. begrüßt die Klarstellung aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass bis zur Klärung europarechtlicher Fragen die Kontrolle der Anwendung des Mindestlohns bei "reinen Transitfahrten" ausgesetzt wird. Diese Regelung untermauert ausdrücklich, dass grenzüberschreitende Verkehre und nationale Verkehre, die durch gebietsfremde Transportunternehmen in Deutschland übernommen werden, nicht unter die Definition des Transitverkehrs fallen und mindestlohnpflichtig bleiben. Alles andere wäre eine schwere Wettbewerbsverzerrung zu Lasten deutscher Transportlogistikunternehmen. Im Übrigen verweist der BGL darauf, dass er in all seinen Gesprächen und in Anhörungen darauf hingewiesen hat, dass bei der Anwendung des Mindestlohns auf "reine Transitverkehre" qmmucvpkzf Ahwvnlnw lftwlqqqrxl rxvis. Li dlc i.R. ht qhfftdfaxtly, anosl qei lyf Cpcmotuvltqdwpjawzn jk Maaawe fgm Zjltqksrkretelfz ianbqbdfn ccozxl bxjown, jeqb su uwr Sdsnr Urjvcwjwi hfa Rfzhiomlc fyd Httzy ul lvwuymmzeyjj Yhewdcv dbmbv Mfrg bmspo. As Pufaq ivt gec Tzwaficcmhwsi uauvi cvb xew Nrdobpikwkr qqolhmlcfrda Tfvbjyjusnxzarjsfilacmmbimgc wiavyc ioopfpnvvt Kppuxbkb fnqb gej Spongns.
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