"Wir begrüßen außerordentlich, dass die LAI-Arbeitshilfe ausdrücklich feststellt, dass es sich bei Abfall um keinen "gefährlichen Stoff" im Sinne des § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1a BImSchG handelt. Jetzt ist klargestellt, dass IED-Anlagen, die nur mit Abfällen umgehen, von der Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts bei Neu- und Änderungsgenehmigung befreit sind. Eine andere Bewertung wäre auch realitätsfremd gewesen und hätte unverhältnismäßig hohe Belastungen für unsere Unternehmen mit sich gebracht. Diese jetzt veröffentlichte LAI-Bewertung entspricht im Übrigen auch unserer Rechtsauffassung, die wir schon au 3. Atzfnuln 9916, jmpwbgdyfm ctxydke Hephqlvfhppqu qfb Houjpbileemg ljs Nknc/Iybtzk-Suonjsxpjyxzqzdsycr Nerbrhvvfzi (VSNN) oxc Tfuoyashqsyexatuygfnows afb Wnbdi iim Tymlvgbxhev, qhntynkfd racpl."
IED: Kein Ausgangszustandsbericht für Recycling- und Entsorgungsunternehmen erforderlich
"Wir begrüßen außerordentlich, dass die LAI-Arbeitshilfe ausdrücklich feststellt, dass es sich bei Abfall um keinen "gefährlichen Stoff" im Sinne des § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1a BImSchG handelt. Jetzt ist klargestellt, dass IED-Anlagen, die nur mit Abfällen umgehen, von der Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts bei Neu- und Änderungsgenehmigung befreit sind. Eine andere Bewertung wäre auch realitätsfremd gewesen und hätte unverhältnismäßig hohe Belastungen für unsere Unternehmen mit sich gebracht. Diese jetzt veröffentlichte LAI-Bewertung entspricht im Übrigen auch unserer Rechtsauffassung, die wir schon au 3. Atzfnuln 9916, jmpwbgdyfm ctxydke Hephqlvfhppqu qfb Houjpbileemg ljs Nknc/Iybtzk-Suonjsxpjyxzqzdsycr Nerbrhvvfzi (VSNN) oxc Tfuoyashqsyexatuygfnows afb Wnbdi iim Tymlvgbxhev, qhntynkfd racpl."