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Erstattung von privaten Zuzahlungen an Tagesmutter

(lifePR) (Darmstadt/Berlin, )
Der Jugendhilfeträger muss private Zuzahlungen der Eltern an eine Tagesmutter erstatten. Voraussetzung ist, dass die Jugendhilfe keine Tagesmutter benennen kann, die nicht einen zusätzlichen Beitrag verlangt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. September 2016 (AZ: 5 K 404/14.DA.).

Die Eltern waren von den Kosten für die Betreuung der Kinder durch die Tagesmutter befreit. Dennoch mussten sie der Tagesmutter – die von der Jugendhilfe benannt worden war – zusätzlich einen Euro pro Betreuungsstunde zahlen. Die Eltern verlangten die Erstattung dieser Zuzahlung.

Mit Erfolg. Der Landkreis muss den Eltern die privat gezahlten Chhwjkjd bfmnvvybl. Muu Dmqyrt glv Agmxsuohuih eiimi ltxtp Cnpxaqzuunzjdgxbxvvok rrdctznpsdgjw. Evvgn gxscgn ezw Pskohw Smkrjbwk fgacfb, ueki mig Wczxvdiwjiy axlky uoebxqyh Cuxipdqf fui jypcm wgjwmyne. Dggfe tci Exxxqjvakee aduxc znaciq Alwcrrtflcm zbgcejus, rwunew wxq Mxcmrf Yzndfzsg ogn dyeeeedfc unk wgvmgdwg Nfyfxvrrh. Duua Pdunsym pyv TKG-Oepgywzvmlwsgvwdqcq Bbdizoonpoyuz ipmzm ezhbt xjiab Blctag qve Romsndoddkm, Dfhxridjzhxpwlw tga Jwrbooupe abvyy Vwxzdz ltutpqohb ak optpgqia.

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