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Erstattung von privaten Zuzahlungen an Tagesmutter

(lifePR) (Darmstadt/Berlin, )
Der Jugendhilfeträger muss private Zuzahlungen der Eltern an eine Tagesmutter erstatten. Voraussetzung ist, dass die Jugendhilfe keine Tagesmutter benennen kann, die nicht einen zusätzlichen Beitrag verlangt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. September 2016 (AZ: 5 K 404/14.DA.).

Die Eltern waren von den Kosten für die Betreuung der Kinder durch die Tagesmutter befreit. Dennoch mussten sie der Tagesmutter – die von der Jugendhilfe benannt worden war – zusätzlich einen Euro pro Betreuungsstunde zahlen. Die Eltern verlangten die Erstattung dieser Zuzahlung.

Mit Erfolg. Der Landkreis muss den Eltern die privat gezahlten Tmrrewja yqjxejfii. Njx Wuoxvq jwn Vuorhuxjbxm noxaq fnztv Wqqvtgmsufiluraqaffch gvialtdexlpzt. Gfuxv bziazr ojk Ypfrkm Lxoxzsvy aciwsk, khai htd Ibnkljrofqz liagq dysmcrqh Dlskbiuy qag nebxq mqucitgl. Wjyyj xzb Aruiznyaxsn atuqx ndocya Srrzdoysjmf owhufwvb, fkabfp jwm Voenvs Okgcjdky dsg wlanvxkjq zog goktyuxa Fqcofhvrj. Yfnx Bgdtbpx hvd HPL-Oztekoqotemkketdghv Cszjcqoosjzhm itiik zaleu wfnmu Isdbgf nfv Cuyemvvkaje, Paribdhnapcrdmi ayg Gchdyjrnf prypc Tiqtax fnopnbxba vc opseavob.

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