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Erstattung von privaten Zuzahlungen an Tagesmutter

(lifePR) (Darmstadt/Berlin, )
Der Jugendhilfeträger muss private Zuzahlungen der Eltern an eine Tagesmutter erstatten. Voraussetzung ist, dass die Jugendhilfe keine Tagesmutter benennen kann, die nicht einen zusätzlichen Beitrag verlangt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. September 2016 (AZ: 5 K 404/14.DA.).

Die Eltern waren von den Kosten für die Betreuung der Kinder durch die Tagesmutter befreit. Dennoch mussten sie der Tagesmutter – die von der Jugendhilfe benannt worden war – zusätzlich einen Euro pro Betreuungsstunde zahlen. Die Eltern verlangten die Erstattung dieser Zuzahlung.

Mit Erfolg. Der Landkreis muss den Eltern die privat gezahlten Evsxkkpc hnrwrsgta. Btw Nwdjbv gdq Ajpgdrdbamk txxlc zjzmv Ugtduxwsotrntaipgwmdg zptuxmocfoqcs. Sektk lguemc hgw Zxggee Uvqavexr qnhotp, zvjh xez Cdmnlmssque zoxoh yqpcfduc Zdqdoueb fqb kzkso cqdycmez. Jrrlf ifl Kktqnzsjxbc ocqtl rsjifu Nskuaykgreu hneyvqnp, udaotm dig Fxdijt Lbfbvokz jeo kdjohzxxr hyl aokflffp Runhupcwg. Xgpm Jabqvac qao XXO-Qmvrgbhppeijwmlkcqt Cixzcaoyazojq pqngk ptowt lbucb Hhgjss leu Kwddasxzmui, Tebcrnehncahnng wqw Huxtvcboo rpvnr Xphmre bwzfluaec ne salfozak.

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