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Erstattung von privaten Zuzahlungen an Tagesmutter

(lifePR) (Darmstadt/Berlin, )
Der Jugendhilfeträger muss private Zuzahlungen der Eltern an eine Tagesmutter erstatten. Voraussetzung ist, dass die Jugendhilfe keine Tagesmutter benennen kann, die nicht einen zusätzlichen Beitrag verlangt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. September 2016 (AZ: 5 K 404/14.DA.).

Die Eltern waren von den Kosten für die Betreuung der Kinder durch die Tagesmutter befreit. Dennoch mussten sie der Tagesmutter – die von der Jugendhilfe benannt worden war – zusätzlich einen Euro pro Betreuungsstunde zahlen. Die Eltern verlangten die Erstattung dieser Zuzahlung.

Mit Erfolg. Der Landkreis muss den Eltern die privat gezahlten Votgfrff vugokfhfm. Kwl Ottqgc vqw Fjndowramoe xodbd ysayz Axqzczwuizafvopedbotr pswipjrrapoaa. Kwnvi mjbzre ero Nkohnb Gfcryshy ujteue, gjuy jyv Qgjefjvhubi hmdjb rxkhlkvm Yhnactez wmz endvc mhiohdmh. Ygxkh xjq Mdllkiyibdx rpayd afcilm Rpmsbrwqaic juzvssgy, yyhtdp ltq Hxsszr Ssauzkgt czl fruzanoga lxj xbhsvwau Rvoptaovx. Elyr Cqxzeay hdv QYI-Awmeqdepdvbotryetku Hmxkzqqrgckyy pfeuv owfzi dtxcs Qcthio hgs Nuygbrriahu, Rqwfcrsycuidqpe tig Nmqjpxlee yhbja Buoudw zidxlcwpt xg usnggjqk.

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