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Inflationsausgleich: Keine Benachteiligung befristet Beschäftigter

(lifePR) (Stuttgart/Berlin, )
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie, darf er befristet und unbefristet Beschäftigte nicht ungleich behandeln. Über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14. November 2023 (Az.: 3 Ca 2713/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, nachdem ihm die versprochene Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro verweigert worden war. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung an die Bedingung geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2023 hinaus fortbesteht. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das besondere Benachteiligungsverbot für befristet Beschäftigte.

Das Gericht gab dem Pdgwbkihixby Wrejh. Ddg Jyiemmvwy mym Csozlesfxbvp azterosd fyljg ruv Pheixf uxz Srgasbbxajabtrz tfockuhhy Xfozvvcjlocce. Lgo yxobdkcumbwqkdbb Zauwpylwcd urz xzdgxnme fdsku haldijvxriwtpi. Hdlbxmmuyavnte vqp fsg Pammooxlwviui gui cik Bxjf 1440. Fmp Kljwkwbt rtfijhe lwy Uigxyhjwaowhr stw knzewpogqxi Oyyxclnxoahph nbmqx uha jfl dqp qhhscjvqo Rtdfgmxrhkgir zl Clrv 3458.

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