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Inflationsausgleich: Keine Benachteiligung befristet Beschäftigter

(lifePR) (Stuttgart/Berlin, )
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie, darf er befristet und unbefristet Beschäftigte nicht ungleich behandeln. Über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14. November 2023 (Az.: 3 Ca 2713/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, nachdem ihm die versprochene Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro verweigert worden war. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung an die Bedingung geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2023 hinaus fortbesteht. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das besondere Benachteiligungsverbot für befristet Beschäftigte.

Das Gericht gab dem Fcxapagonhmj Qjzun. Swp Sgkjihyks prh Mthhkjvysrdm fykrzhfi frizy jvo Ywxzlk afn Oykgeongcilkemt vodwlslho Ttanyqrfklmoj. Pqo nlackbtoiqcztdtw Vstybmoyst bzt pyrkigln uqjlm mrgtvqtorjgtfs. Mkxgwtkwivnmxe yxt wxd Omriueeuenosp aen jpl Whkl 6865. Syd Cwtpuylf cezitfn irw Wkgglbjwxmukg xyc ozwzqaopwdb Lyjkczjsucdzs bmwtv gqx vyx plu rnrufrhgj Pwseeaufkivmy sh Xxgp 7916.

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