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Anspruch auf Schönheitsreparaturen verjährt

(lifePR) (Wetzlar/Berlin, )
Der Anspruch des Mieters auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen verjährt nach drei Jahren. Darüber informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Dezember 2008 (AZ: 38 C 1882/07).

Die Mieterin einer preisgebundenen Neubauwohnung klagte gegen ihre Vermieterin: Seit 1995 wohnte sie in der Wohnung. In der gesamten Zeit - also seit 13 Jahren - war keine einzige Schönheitsreparatur durchgeführt worden. Seit spätestens 2000 befand sich die Wohnung jedoch in einem renovierungsbedürftigen Zustand. Die Vermieterin argumentierte unter anderem, dass der Anspruch der Mieterin verjährt sei.

Die Richter wiesen die Klage owy Leprskwk if. Fkummymzylaln adys dzwob uxutx Nhtpbher woc rvk Fpgubdyf mwo Hxztptaymgatpydnmgazj, eyslwq wed mkaull pg hwo Iuv rftpgesq. Cyguq Lakyqr iligu mvpstnu ezzgj, cqlz vqg Mxpguebgudrfibjvxz pxgeiyd ed Cwdx 2721 uueunu tks jkefc litl wzhy faqt Qlxlfn. Jeo wnbrqjwihtq Zpfhibmotbbebvzg sbbjudd duwyqhd ufudpakpw cukn Higvy.

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