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Kann Maler auch Bezahlung von Verputzarbeiten verlangen?

(lifePR) (Berlin, )
Wird ein Handwerker mit Arbeiten beauftragt, kann es notwendig sein, auch weitere Arbeiten zu erledigen, damit seine Leistung Sinn ergibt. Weist ein Handwerker bei Malerarbeiten darauf hin, dass er einen zusätzlich zu vergütenden Haftputz anbringen muss, kann er diese Leistung dem Auftraggeber zusätzlich berechnen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 7. September 2021 (AZ: 21 U 86/21).

Der Auftragnehmer sollte Malerarbeiten in fünf Gebäuden durchführen. Er wies den Kunden darauf hin, dass er einen zusätzlich zu vergütenden Haftputz aufbringen müsse, da die Decken und Wände infolge ungenauer Betonarbeiten Vorsprünge und Kanten aufwiesen. Der Auftraggeber meinte kszkkhld, cnvu hjzmvy ksg Jcu-Nbph qdf gauscw tir Akkszog ok.

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