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Keine Erzwingungshaft ohne Vollstreckungsversuch bei hoher Geldbuße

(lifePR) (Dortmund/Berlin, )
Wer eine Geldbuße nicht zahlt, dem kann Erzwingungshaft drohen. Voraussetzung ist allerdings, dass die zuständige Behörde zunächst versucht hat, die Geldbuße zu vollstrecken. Anderenfalls ist die Erzwingungshaft unverhältnismäßig. Bei einer hohen Geldbuße von etwa 1.500 Euro muss die Behörde zunächst Maßnahmen wie eine Durchsuchung oder Pfändung von Wertgegenständen ergriffen haben. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 5. März 2019 (AZ: 729 OWi 10/19).

Der Mann hatte eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro erhalten. Da er nicht zahlte, beantragte die Verwaltungsbehörde Erzwingungshaft. In dem Antrag führte die Behörde lediglich aus, dass xne zlx Xnodatovd fap sdwq Qqfmlhfn sswzx aihvjlwkmox ccus qcp mtmmsg mip Mtjebtajmad yocyy dqbrteap.

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