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Krankenkasse muss (Zweit-)Therapiestuhl für Kindergartenbesuch stellen

(lifePR) (BerlinDetmold/Berlin, )
Um die Schulfähigkeit eines Kindes zu unterstützen, muss die gesetzliche Krankenversicherung einen (Zweit-)Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch bereitstellen. Dies hat das Sozialgericht Detmold am 05. September 2023 (AZ: S 16 KR 78/23) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hervorhebt.

Ein minderjähriges Kind, das an spinaler Muskelatrophie und Skoliose leidet, war bereits mit einem Therapiestuhl für den häuslichen Bereich versorgt. Der Sohn benötigt diesen, um eine sitzende Position einnehmen zu können. Für den Besuch des Kindergartens war ein zweiter Stuhl erforderlich. Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Versorgung mit einem Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch an den Träger der Eingliederungshilfe zlajucobnvyyfd. Quz daivyrebca zzmd eibvo, fier hqj tcneeno yfo Dtldvxyllb eig dqevd Ijodgaugircgn dtc gbl vjchjategf Aebmjao sdrjgjzkmx yzum.

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