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Neue Erkenntnisse reichen nicht – Unfallversicherung

(lifePR) (Halle/Berlin, )
Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Leistungsbescheids reicht nicht aus, um künftige Leistungen in der Unfallversicherung zu verweigern. Dafür bedarf es einer Änderung in den konkreten Verhältnissen, die die Leistungsansprüche erst begründeten. Dies stellte Landessozialgericht Halle (Saale) am 10. November 2022 (AZ: L 6 U 87/20) klar, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Lärmschwerhörigkeit des Klägers wurde 2007 als Berufskrankheit anerkannt. Die Beklagte, eine Berufsgenossenschaft (BG), hatte Leistungen wie die Versorgung mit Hörgeräten übernommen. Jedoch lehnte sie 2018 Leistungen wegen neuer Erkenntnisse ab. Die BG ging davon aus, dass es keine beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit gab, mzn hgylrg lsj ddgnekzwyq Vmtodxrrhy myk Oreaihs kir Vvwhwxeoti nw.

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